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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1083/21

Datum:
10.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1083/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0810.7B1083.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 633/21
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht vollständigen oder fristgerechten Erfüllung der Forderung zu I. 5. der Ordnungsverfügung vom 9.3.2021 gerichtet ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 Euro festgesetzt.

 
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