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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 591/19

Datum:
15.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 591/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0715.7A591.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 5914/16
 
Tenor:

Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 15.7.2016 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 7.4.2016 zur Art der baulichen Nutzung (Lebensmitteldiscountmarkt mit 799 qm Verkaufsfläche und Stellplatzanlage) zu erteilen.

Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 60.000 Euro und im Übrigen auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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