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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 901/20

Datum:
19.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 901/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.6E901.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 M 12/20
Schlagworte:
Gegenstandswert Vollstreckung Vergleich Erzwingungsinteresse
Normen:
VwGO §172; RVG §33; RVG §23 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.

 
Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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