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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 986/21

Datum:
13.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 986/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0713.6B986.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 950/21
Schlagworte:
Nachteilsausgleich, Schreibzeitverlängerung, juristischer Vorbereitungsdienst, Referendariat, Gebot der Chancengleichheit, ADHS, Migräne, Leistungsfähigkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; JAG NRW §53 Abs. 2; JAG NRW §13 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Prüflingen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt ist, kann – abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zustehen.

2. Ein Nachteilsausgleich ist aber nur insoweit zu gewähren, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst.

3. Prüfungsgegenstand der Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst ist auch die (gedanklich-intellektuelle) Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht. Leidet der Prüfling an einer sich in Migräneattacken manifestierenden chronischen Migräne, die zu einem „mehrstündigen Ausfall“ derart führen kann, dass ihm das Denken zumindest teilweise unmöglich wird, ist bereits die zur Erbringung dieser Prüfungsleistung erforderliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt und daher keinem Nachteilsausgleich zugänglich.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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