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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 922/20

Datum:
26.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 922/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0126.6B922.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 342/20
Schlagworte:
Konkurrentenstreit konstitutives Anforderungsmerkmal
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Städtischen Rechtsdirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leiterin bzw. Leiter des Referats Recht (Kennziffer: E 2019 - 097)“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

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