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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 209/21

Datum:
22.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 209/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.6B209.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1507/20
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliches Interesse
Normen:
LBG NRW § 32 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.

 
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