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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1951/20

Datum:
09.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1951/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0309.6B1951.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1249/20
Schlagworte:
Beamter auf Widerruf Kommissaranwärter Entlassung charakterliche Eignung
Normen:
BeamtStG §23 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Eilantrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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