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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 182/21

Datum:
16.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 182/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0416.6B182.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1089/20
Normen:
LVOPol §24
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreitfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfeststetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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