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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1626/21

Datum:
22.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1626/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1122.6B1626.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2246/21
Schlagworte:
Aufforderung zum Dienstantritt Wiedereingliederung Dienstunfähigkeit Vorrang amtsärztlicher Gutachten
Normen:
BeamtStG § 34 Abs 1 S 1; LBG NRW § 62 Abs 1 S 1
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag einer Regierungsoberinspektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass sie vorläufig - bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit - nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist.

Bei der Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -; Fortführung: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 - und vom 18. Februar 2004 - 6 B 2060/03 -).

Gegen die Aufforderung zum Dienstantritt ist die vorbeugende Feststellungsklage und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zulässig.

Einem amtsärztlichen Gutachten kommt gegenüber den Stellungnahmen und Bescheinigungen mehrerer Fachärzte kein Vorrang zu, wenn es sich mit den Ausführungen der Fachärzte inhaltlich nicht hinreichend auseinandersetzt und seine hiervon abweichende medizinische Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit - während der Geltungsdauer von ihr vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Dienstleistung beim Polizeipräsidium L.       verpflichtet ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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