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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1356/21

Datum:
15.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1356/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.6B1356.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1089/21
Schlagworte:
Konkurrentenstreit, Stellenbesetzung, Auswahlkommission, paritätische Besetzung, Beurteilungsbeitrag
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;; LGG NRW §9 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Direktors der x.

Das Vorliegen zwingender Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW, die ein Abweichen von der paritätischen Besetzung von Auswahlkommissionen rechtfertigen, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.

Zwingende Gründe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW liegen vor, wenn eine nichtparitätische Besetzung der Auswahlkommission aus Sachgründen unabweisbar ist. Dies ist der Fall, wenn eine paritätische Besetzung weder durch Hinzuziehung einer weiteren Frau zu erreichen ist, von der anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Fach- bzw. Personalkompetenz und Einordnung in die behördliche Struktur in qualifizierter Weise zur Beurteilung der Eignung der Kandidaten beitragen kann, noch sinnvollerweise durch eine Verkleinerung der Kommission hergestellt werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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