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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1322/21

Datum:
31.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1322/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0831.6B1322.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, ­4 L 433/21
Schlagworte:
Einstellung Polizeivollzugsdienst Eignung Tätowierung
Leitsätze:

Tätowierungen können auf eine Haltung schließen lassen, die der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen.

Für die Feststellung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet, bedarf es einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig weiterhin am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2021 teilnehmen zu lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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