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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1218/21

Datum:
20.10.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1218/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1020.6B1218.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 194/21
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Polizeidienst; charakterliche Eignung; unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Betäubungsmittelkonsum
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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