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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1176/21

Datum:
16.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1176/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1116.6B1176.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 999/21
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch kommunale Wahlbeamte kommunale Beigeordnete Wahl Begründung externer Dienstleister Personalberatungsunternehmen Vorauswahl
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GO NRW §71 Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle einer Beigeordneten/eines Beigeordneten für das Dezernat für Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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