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Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, dessen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung, ab dem ersten Tag des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst privatärztliche Atteste durch den polizeiärztlichen Dienst bestätigen zu lassen, erfolglos geblieben war.
Ein auf seine Dienstfähigkeit zu untersuchender Beamter hat keinen Anspruch darauf, das amtsärztliche Untersuchungsgespräch auf einen Tonträger aufzuzeichnen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung
3der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den
4angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Polizeipräsidiums X. vom 19. April 2021 wiederherzustellen, abgelehnt. Danach hat der Antragsteller ab sofort und zunächst befristet auf ein Jahr ab dem ersten Tag des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst privatärztliche Atteste durch den örtlichen polizeiärztlichen Dienst bestätigen und sich zu diesem Zweck erforderlichenfalls untersuchen zu lassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht – soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse – ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie stütze sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW, wonach die Dienstunfähigkeit auf Verlangen nachzuweisen sei. Diese Norm ermächtige den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu verlangen, sondern auch dazu, den entsprechenden Nachweis durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ein solches Verlangen sei insbesondere dann ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. an der Richtigkeit der diese bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden, die sich auf konkrete Umstände stützten und nicht aus der Luft gegriffen seien. Vor dem Hintergrund, dass der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes bzw. Polizeivollzugsdienstes vertrauten Amtsarztes bzw. polizeiärztlichen Dienstes grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukomme als privatärztlichen Bescheinigungen, könne insbesondere ein in der Vergangenheit aufgetretener Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen der Dienstfähigkeit und privatärztlichen Attesten ausreichenden Anlass geben, an der privatärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit zu zweifeln. Gemessen daran bestünden an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers berechtigte Zweifel. Diese ergäben sich daraus, dass zwei verschiedene Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes im vergangenen Jahr im Widerspruch zu den vorgelegten privatärztlichen Attesten die Dienstfähigkeit des Antragstellers, der seit dem 2. September 2014 vom Dienst ferngeblieben sei, angenommen hätten. Das Gutachten des Herrn Dr. med. L. vom 29. Juni 2020 bejahe die Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers ohne Einschränkungen. Auch nach der Einschätzung des Herrn Dr. med. T. vom 24. August 2020 lägen bei dem Antragsteller keine Gesundheitsstörungen vor, die der Aufnahme des Dienstes in Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit entgegenstünden. Ferner habe der Antragsteller ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Vermerks am 24. Juli 2020 gegenüber Herrn Regierungsrat E. erklärt, das Ergebnis des polizeiärztlichen Gutachtens, wonach er polizeidienstfähig sei, überrasche ihn nicht, da er „zu 100 % arbeitsfähig“ sei und es ihm blendend gehe. Auch Dr. T. habe in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 ähnliche Äußerungen des Antragstellers wiedergegeben. Dort habe dieser sich als „zu 100 % polizeidienstfähig“ und überall einsetzbar bezeichnet, allerdings nicht unter diesen Bedingungen des Mobbings, die bei ihm Krankheitszustände ausgelöst hätten. Dr. T. habe mit Stellungnahme vom 9. März 2021 darüber hinaus angegeben, dass die ihm durch den Antragsteller im Rahmen der (abgebrochenen) Untersuchung am 11. Februar 2021 vorgelegten, aus dem Jahr 2021 stammenden Unterlagen eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes ergäben. Es könne dahinstehen, ob Dr. T. , wie der Antragsteller meine, den Termin zu Unrecht unter Verweigerung einer Tonbandaufnahme abgebrochen habe oder die fehlende Untersuchung, wie der Antragsgegner meine, als grundlose Verweigerung der Mitwirkung zu Lasten des Antragstellers gehe und für seine Dienstfähigkeit spreche. Denn betreffend die hier allein streitgegenständliche Anordnung der Bestätigung seiner privatärztlichen Atteste durch den polizeiärztlichen Dienst komme es nicht darauf an, ob (zumindest auch) auf der Grundlage der abgebrochenen Vorstellung bei Dr. T. und dessen Stellungnahme derzeit eine Dienstfähigkeit des Antragstellers positiv festgestellt werden könne. Maßgeblich sei nach den oben genannten Grundsätzen vielmehr allein, ob berechtigte Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestünden. Dies sei mit Blick auf die obigen Ausführungen der Fall. Jedenfalls sei durch die Begutachtung des Dr. T. eine Entkräftung der Anhaltspunkte, die gegen die Dienstunfähigkeit des Antragstellers sprächen, nicht erfolgt.
6Diesen Erwägungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Der Einwand des Antragstellers, das Gericht habe den Sachverhalt in Bezug auf seine Aussage gegenüber Dr. T. betreffend seine Polizeidienstfähigkeit nicht richtig ermittelt und diese Aussage daher nicht zu seinen Ungunsten verwerten dürfen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller behauptet mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, dass er die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Aussage, er sei „zu 100 % polizeidienstfähig“ und überall einsetzbar, allerdings nicht unter diesen Bedingungen des Mobbings, die bei ihm Krankheitszustände ausgelöst hätten, nicht gemacht habe. Insofern ist schon nicht ersichtlich, dass der diesbezügliche Sachverhalt vom Gericht nicht richtig ermittelt worden sein könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, er habe mit dieser Aussage zum Ausdruck zu bringen wollen, dass er sich zwar dienstfähig sehe, allerdings nur, soweit er nicht - wie in der Vergangenheit - gemobbt werde, hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Einwand in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und ihn in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Insbesondere hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsteller aufgeführte Konfliktlage zwischen den Beteiligten, wie bereits Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 ausgeführt hat, als solche kein medizinisches Problem darstellt und auch nach Einschätzung des Dr. L. nicht Gegenstand eines polizeiärztlichen Gutachtens ist, das ausschließlich medizinische Sachverhalte berücksichtigt (Beschlussabdruck S. 5-6). Der weitere Vortrag des Antragstellers, es lasse sich nicht ohne Weiteres feststellen, ob seine Äußerungen „so gemeint und getroffen worden sind“, weshalb sie auch nicht verwertet werden könnten, ist mit Blick auf die oben wiedergegebene Erläuterung des Bedeutungsgehalts der Aussage durch ihn selbst schlicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
8Soweit der Antragsteller darüber hinaus einwendet, der Antragsgegner habe die angegriffene Anordnung nicht auf die durch das Gericht angeführten Tatsachen gestützt, sondern sich ausschließlich auf die abgebrochene Untersuchung bei Dr. T. vom 11. Februar 2021 berufen, trifft diese Behauptung schon nicht zu. Zur Begründung der unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ergangenen Verfügung verweist der Antragsgegner ausdrücklich auf die Begründung der Anordnung zu Ziffer 1, die sich zwar auch mit der abgebrochenen Untersuchung vom 11. Februar 2021 befasst, aber ausdrücklich und ganz wesentlich mit den Inhalten der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. T. vom 24. August 2020, des polizeiärztlichen Gutachtens des Dr. L. sowie der Aussage des Antragstellers vom 24. Juli 2020 begründet ist.
9Erfolglos bleibt vor diesem Hintergrund auch die weitere Behauptung der Beschwerde, es gebe überhaupt keine tragfähige Diagnose, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers erregen könnte. Wie gezeigt, trifft die in diesem Zusammenhang (erneut) zum Ausdruck gebrachte Annahme des Antragstellers, dass die Stellungnahme des Dr. T. vom 24. August 2020 nicht Gegenstand des Verfahrens sei, nicht zu. Mit Blick darauf, dass diese Stellungnahme in Übereinstimmung mit dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. L. vom 29. Juli 2020 zu dem Ergebnis kommt, bei dem Antragsteller lägen keine Gesundheitsstörungen vor, die der Aufnahme des Dienstes in Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit entgegenstünden, und ferner darauf, dass sich der Antragsteller wiederholt selbst als dienstfähig bezeichnet, zugleich aber privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, ist gegen die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, es lägen berechtigte Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor, nichts zu erinnern.
10Dem steht, anders als der Antragsteller meint, auch der Umstand nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine erneute polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung einer etwaig bestehenden aktuellen Dienstunfähigkeit angeordnet hat, die von Dr. T. jedoch abgebrochen wurde, weil er mit dem Ansinnen des Antragstellers nicht einverstanden war, die gesamte Untersuchung auf einen Tonträger aufzuzeichnen. Zwar trifft es zu, dass insoweit eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Antragstellers am 11. Februar 2021 durch den polizeiärztlichen Dienst nicht möglich war. Allerdings hatte der Antragsteller bereits vor dem Gespräch aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt, die ausweislich der Stellungnahme des Dr. T. vom 9. März 2021 dem Antragsteller eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes attestierten und – soweit sie einer Bewertung zugänglich waren – nichts für die Notwendigkeit hergaben, über mehrere Monate eine Dienstunfähigkeit zu attestieren. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung am 11. Februar 2021, wenn sie abgeschlossen worden wäre, die bestehenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers hätte entkräften können, sind auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
11Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Abbruch der polizeiärztlichen Untersuchung am 11. Februar 2021 zu Recht erfolgt ist, weil der Antragsteller die Aufzeichnung des polizeiärztlichen Untersuchungsgesprächs auf einen Tonträger nicht beanspruchen konnte. Einem solchen Ansinnen steht nicht nur der u. a. grundrechtlich gewährleistete Schutz des gesprochenen Worts entgegen,
12vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 -, BVerfGE 34, 238 = juris Rn. 32,
13sondern auch die andernfalls zu befürchtende Gefährdung des Untersuchungszwecks. Eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert stets auch ein unmittelbares, in Ablauf und Inhalt unbeeinflusstes ärztliches Gespräch, das für Arzt und Proband in einer vertraulichen Gesprächsatmosphäre stattfindet. Es liegt auf der Hand, dass das Wissen über eine wörtliche Protokollierung bzw. Tonaufzeichnung des in dem Untersuchungsgespräch Gesagten, die im weiteren Verfahren den Beteiligten zur Verfügung gestellt und verwendet werden kann, geeignet ist, das Frage- und Aussageverhalten der am Gespräch Beteiligten zu beeinträchtigen und somit das Ergebnis der Begutachtung zu verfälschen.
14Vgl. OVG HH, Beschluss vom 27. April 2011 - 1 So 15/11 -, IÖD 2011, 177 = juris Rn. 5; zur Anwesenheit Dritter bei einer psychiatrischen Untersuchung des Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 6 A 1311/13 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.
15Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beamte, wie der Antragsteller unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen behauptet, der amtsärztlichen Untersuchung „quasi wehrlos“ ausgesetzt ist, sofern ihm eine Tonaufzeichnung nicht gestattet wird. Amtsärzte sind verpflichtet, ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleiht diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein im Vergleich zu privatärztlichen Bescheinigungen höheres Gewicht.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29 = juris Rn. 6.
17Im Übrigen sind Dienstherr und auch die Gerichte gehalten, etwaige von dem betroffenen Beamten geltend gemachte Umstände, die für eine Voreingenommenheit des Amtsarztes sprechen, zu prüfen und ggf. weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, die Befangenheit des Dr. T. zeige sich in seiner „einseitigen Begutachtung“, dem Versuch, ihn in eine Situation zu bringen, in der er angeblich selbst vorgetragen haben soll, dienstfähig zu sein, sowie ferner in dem Umstand, dass er 2016 und 2017 die Einholung eines Fachgutachtens für erforderlich gehalten, hiervon in seiner aktuellen Stellungnahme aber ohne fachliche Begründung Abstand genommen habe. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit des Polizeiarztes Dr. T. nicht ableiten, die der Verwertung seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 entgegenstünde. Wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht bestritten, die von Dr. T. in seiner Stellungnahme und vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Aussage zu seiner Dienstfähigkeit so getätigt zu haben. Soweit der Antragsteller eine ausdrückliche Thematisierung der Notwendigkeit einer fachlichen Zusatzbegutachtung bemängelt, ist dem entgegen zu halten, dass Dr. T. sich mit der zugrundeliegenden Problematik durchaus auseinander gesetzt hat. So stellt er fest, dass u. a. die Diagnose „Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung“ in dem polizeiamtsärztlichen Gutachten des Dr. L. vom 29. Juni 2020 berücksichtigt und als für die aktuelle Verwendungsfähigkeit nicht relevant eingestuft worden sei. Dr. L. führt insoweit aus, dass bereits in dem fachärztlichen Gutachten vom 30. September 2015 den Beschwerden nur ein fraglicher bis sehr geringgradiger Krankheitswert beigemessen worden sei und sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung keinerlei Hinweise auf affektive Störungen mehr fänden. Dr. T. weist in seiner Stellungnahme ferner darauf hin, dass der Antragsteller auf Nachfrage in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Änderungen angegeben habe, sodass insoweit weiterhin keine Einschränkung der aktuellen Verwendungsfähigkeit habe festgestellt werden können. Schließlich bleibt der vom Antragsteller darüber hinaus erhobene Vorwurf einer angeblich „einseitigen Begutachtung“ durch Dr. T. gänzlich unsubstantiiert.
18Erfolglos wendet der Antragsteller darüber hinaus ein, die Einhaltung der angefochtenen Verfügung sei unmöglich, weil sie aufgrund der Organisation des Antragsgegners faktisch nicht umzusetzen sei. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller (offenbar mehrfach) vergeblich versucht hat, am ersten Tag seiner Krankschreibung das privatärztliche Attest durch den polizeiärztlichen Dienst bestätigen zu lassen, lässt sich eine tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung der angefochtenen Verfügung nicht ableiten. Denn die Verzögerungen bei der Bestätigung der Atteste waren ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen sowie der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller ohne vorherige Terminabsprache erschienen war, und die zuständige Polizeiärztin anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen hatte. Dass eine zeitnahe polizeiärztliche Bestätigung privatärztlicher Atteste auch im Falle einer vorherigen Terminabsprache nicht zu erreichen ist, zeigt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.