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Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen die Weisung der Antragsgegnerin wendet, an einem Lehrgang teilzunehmen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
3Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller zur Teilnahme an dem Lehrgang „Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 02/2021“ vom 23. August bis zum 10. September 2021 in der Gemeinsamen Rettungsassistentenschule T. sowie zur Beantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) anzuweisen. Die begehrte Regelungsanordnung beinhalte eine Vorwegnahme der Hauptsache. Umstände, die den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch begründeten, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die auf der Grundlage von § 35 Satz 2 BeamtStG ergangene dienstliche Weisung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie konkretisiere die dem Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 LBG NRW obliegende Pflicht zur Fortbildung. Nach dieser Bestimmung seien Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen. Dienstliche Fortbildung umfasse Maßnahmen, mit denen die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Beamten
4- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
5für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben über den Stand der Ausbildung hinaus gefestigt, erweitert oder nach längeren Zeitabständen wieder aufgefrischt werden sollten. Welche dienstlichen Aufgaben der Beamte zu erfüllen habe, werde bestimmt durch sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Antragsteller gehöre als Städtischer Oberbrandmeister der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes an. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LVOFeu auch der Einsatz im Rettungsdienst, für den er während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden sei (vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VAP1.2-Feu). Der streitbefangene Lehrgang diene der Fortentwicklung der fachlichen Kenntnisse des Antragstellers im Rettungsdienst, die dieser während seines Vorbereitungsdienstes und seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten im Jahre 2010 erworben habe. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei erforderlich, damit er seine ihm im Rettungsdienst obliegenden dienstlichen Aufgaben uneingeschränkt auch über den 31. Dezember 2026 hinaus erfüllen könne. Die Antragsgegnerin setze den Antragsteller wie alle ihre Feuerwehrbeamten auch im Rettungsdienst ein. Der Einsatz im Rettungsdienst umfasse unter anderem den Einsatz als Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs. Wegen einer Änderung der im Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) festgelegten Qualifikationsanforderungen für das Besatzungspersonal von Notarzt-Einsatzfahrzeugen dürften als Führer eines solchen Fahrzeugs ab dem 1. Januar 2027 nur Notfallsanitäter eingesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 7 RettG NRW i. d. F. vom 25. März 2015). Dass es sich hierbei um einen eigenständigen Beruf handele, der grundsätzlich erst nach einer dreijährigen Ausbildung ausgeübt werden dürfe (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 des Notfallsanitätergesetzes - NotSanG), stehe der Einordnung des streitbefangenen Lehrgangs als Fortbildungsmaßnahme i. S. v. § 42 Abs. 2 LBG NRW nicht entgegen. Mit der streitgegenständlichen Weisung werde vom Antragsteller nicht verlangt, dass er die grundsätzlich nach § 5 NotSanG vorgesehene dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter absolviere. Ihm werde lediglich aufgegeben, seine bisherige dienstliche Verwendung als Rettungsassistent dazu zu nutzen, die Qualifikation als Notfallsanitäter auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zu erwerben. Nach dieser Vorschrift seien Personen, die - wie der Antragsteller - eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen könnten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSanG berechtigt, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG, also bis zum 31. Dezember 2024, die staatliche Ergänzungsprüfung bestünden. Der streitbefangene etwa dreiwöchige Lehrgang beinhalte die - auf die praktische Verwendung als Rettungsassistent aufbauende - Vermittlung des für die Prüfung erforderlichen Fachwissens und schließlich die Absolvierung der Prüfung. Im Übrigen habe der Antragsteller auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Schwere unzumutbare Nachteile, die ihm durch die Teilnahme an dem Lehrgang entstünden, seien nicht erkennbar.
6Die Beschwerde zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.
7Sie stellt nicht in Frage, dass die begehrte Regelungsanordnung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4.
9Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Zuwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren solche Nachteile drohen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
10Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der streitgegenständlichen Weisung etwas Unzumutbares abverlangt. Neben der Beantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 NotSan-APrV steht vorliegend allein die Verpflichtung des Antragstellers in Rede, unter Anrechnung auf seine Arbeitszeit am Lehrgang „Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 2/2021“ teilzunehmen. Die Teilnahme an dem Lehrgang ist für den Antragsteller weder in zeitlicher noch in anderer Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden. Der Lehrgang erstreckt sich - einschließlich der Prüfung - über einen Zeitraum von nur drei Wochen (Lehrgangszeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 16.10 Uhr). Er findet in der „Rettungsdienstschule der Städte M. , S. und T. “ in T. , mithin in Wohn- und Dienstortnähe statt. Der Inhalt des Lehrgangs steht in engem Bezug zu den aktuellen Tätigkeiten des Antragstellers im Rettungsdienst, insbesondere in der Notfallrettung. Dafür, dass für den Antragsteller finanzielle Belastungen anfallen, ist nichts bekannt.
11Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der Einwand des Antragstellers, er könne es aus Gewissensgründen nicht vertreten, als Notfallsanitäter tätig zu werden, sehe sich den Aufgaben eines Notfallsanitäters nicht gewachsen und könne die damit verbundene Verantwortung nicht übernehmen. Über die Teilnahme an dem streitbefangenen Lehrgang und die Beantragung der Zulassung zur abschließenden Prüfung hinaus steht im vorliegenden Verfahren gerade noch nicht die Verpflichtung des Antragstellers im Raum, als Notfallsanitäter tätig zu werden. Voraussetzung für die Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“) ist nicht allein die Lehrgangsteilnahme und die Beantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 NotSan-APrV. Erforderlich ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vielmehr, dass die Prüfung erfolgreich absolviert worden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSanG gegeben sind. Überdies wäre die Erlaubnis erst auf Antrag des Antragstellers zu erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 NotSanG). Ohne die Erlaubnis kann der Antragsteller weiterhin „nur“ als Rettungsassistent eingesetzt werden.
12Soweit der Antragsteller geltend macht, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 B 311/19 -, juris, ohne jedwede Bedenken einen Anordnungsgrund angenommen, lässt er bereits außer Acht, dass der Sachentscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ein anderer Streitgegenstand zu Grunde liegt. Der dortige Antragsteller ist von seinem Dienstherrn nicht nur angewiesen worden, an einem „Vorbereitungslehrgang mit Ergänzungsprüfung 2019/2020“ teilzunehmen und vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen, sondern überdies, „diese Ergänzungsprüfung und eine gegebenenfalls notwendige Wiederholungsprüfung abzulegen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung ‚NotSan‘ spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Ergänzungsprüfung zu beantragen (...), ein Führungszeugnis zu beantragen (...) sowie schließlich die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung ‚NotSan‘ spätestens vier Wochen nach Eingang in der Stabsstelle (37.01) in Kopie einzureichen“. Nach seiner Teilnahme am Vorbereitungslehrgang haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Verfahren „hinsichtlich der Weisung, an dem Vorbereitungslehrgang in der Zeit vom 25. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 teilzunehmen“ eingestellt. Seine Sachentscheidung betrifft (mithin) die weiteren Inhalte der Weisung, mit der dem dortigen Antragsteller aufgegeben worden war, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu erfüllen und eine Kopie der Erlaubnisurkunde vorzulegen.
13Dem Antragsteller entstünde auch für den Fall, dass seine Nichtteilnahme an dem Lehrgang „Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 02/2021“ bzw. seine Nichtbeantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 NotSan-APrV eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, kein durch das Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hervorgerufener unzumutbarer Nachteil. Ob die Nichtteilnahme an dem Lehrgang bzw. die Nichtbeantragung der Zulassung zur Prüfung eine Pflichtverletzung darstellte, ist eine Frage, die im Rahmen des Disziplinarverfahrens von den dafür zuständigen Stellen und gegebenenfalls durch die Disziplinargerichte zu klären wäre. Eine dem vorgreifende Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch geboten. Es ist nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008 ‑ 6 B 123/08 -, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 12 L 2941/16 -, juris Rn. 10.
15Andere aus der Sicht des Antragstellers unzumutbare Nachteile werden auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
16Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein durchgreifender Grund dargelegt wird, aus welchem die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Dieser Anforderung genügt die Beschwerde nicht. Sie setzt, wie dargestellt, der die Entscheidung selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nichts Durchgreifendes entgegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach den vorstehend dargestellten strengen Maßgaben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass eine dienstliche Weisung an einen Beamten, sich einer Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme zu unterziehen, nur rechtmäßig ist, wenn sie sich in den Grenzen der dem Beamten obliegenden Fortbildungspflicht (§ 42 Abs. 2 LBG NRW) hält. Zwar steht es weitgehend im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, welche Qualifizierung des Beamten er zur Erfüllung der ihm (dem Dienstherrn) obliegenden Aufgaben als angemessen erachtet. Nicht mehr von diesem Organisationsermessen gedeckt und damit gerichtlich zu beanstanden ist allerdings eine Weisung, die nicht die genannten gesetzlichen Vorgaben zum Zweck der Qualifizierung erfüllt, nämlich der Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten zu dienen bestimmt zu sein.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 ‑ 1 B 1217/12 -, juris Rn. 7.
18Insoweit stellt sich die Frage, ob der für den Beamten auch mit dem - der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG dienenden - (Kurz-)Lehrgang einhergehende Erwerb weiterer, insbesondere heilkundlicher Fähigkeiten und der hiermit verbundene Kompetenz-, aber auch Verantwortungszuwachs noch als Fortentwicklung bestehender Kenntnisse und Fähigkeiten angesehen werden kann. Dies unterliegt Bedenken, weil die Ausbildung zum Notfallsanitäter und die bisherige Ausbildung zum Rettungsassistenten sich hinsichtlich der Ausbildungsdauer und -ziele wesentlich voneinander unterscheiden. Während die Ausbildung zum Rettungsassistenten in der Regel nur zwei Jahre gedauert hat (vgl. § 4, 7 RettAssG), erstreckt sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter in der Regel über drei Jahre (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSanG). Die längere Ausbildungszeit ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich, um die im Ausbildungsziel (§ 4 NotSanG) aufgeführten Kompetenzen zu erreichen, die den neuen Anforderungen an den Beruf entsprechen.
19Vgl. Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 17/11689, S. 15, 20.
20Zudem soll die Ausbildung auch dazu befähigen, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (§§ 2a, 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NotSanG). Der Notfallsanitäter soll demnach in diesen Fällen - grundsätzlich Ärzten vorbehaltene - heilkundliche Maßnahmen einschließlich solcher invasiver Art durchführen können. Hierzu ist er ggfs. nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
21Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. April 2021 ‑ 12 CS 21.702 -, juris Rn. 58.
22Fehl geht im Übrigen das Argument der Antragsgegnerin, „der Lehrgang“ sei „in NRW gesetzlich vorgeschrieben“. Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 7 RettG NRW für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 die Besetzung eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs mit einem Notfallsanitäter. Der Erwerb der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ im Wege der staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nach einem wenige Wochen umfassenden Lehrgang ist lediglich eine gesetzlich eröffnete Option.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).