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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1098/21

Datum:
06.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1098/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0906.6B1098.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1053/21
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Weisung, Maskenpflicht, Selbsttests an Schulen, Coronabetreuungsverordnung
Normen:
BeamtStG § 39; BeamtStG § 34 Abs. 1 Satz 3; BeamtStG § 35 Abs. 1 Satz 2; BeamtStG § 36 Abs. 2; CoronaBetrVO § 1 Abs. 3; CoronaBetrVO § 1 Abs. 2b
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde einer Grundschulleiterin, die sich gegen ihre Suspendierung wegen der Nichteinhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an ihrer Schule wendet.

2. Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet, es sei denn, die Weisung erweist sich als offenkundig rechtswidrig.

3. Die an eine Schulleiterin gerichteten Weisungen, der verordnungsrechtlichen Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes in der Schule nachzukommen sowie die vorgeschriebenen Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler auf das Coronavirus durchzuführen, sind nicht offenkundig rechtswidrig.

4. Wenn eine Schulleiterin Corona-Selbsttestungen an ihrer Schule nicht wie vorgeschrieben durchführt und sich wiederholt weigert, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, können zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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