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1. Erfolglose Beschwerde einer Grundschulleiterin, die sich gegen ihre Suspendierung wegen der Nichteinhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an ihrer Schule wendet.
2. Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet, es sei denn, die Weisung erweist sich als offenkundig rechtswidrig.
3. Die an eine Schulleiterin gerichteten Weisungen, der verordnungsrechtlichen Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes in der Schule nachzukommen sowie die vorgeschriebenen Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler auf das Coronavirus durchzuführen, sind nicht offenkundig rechtswidrig.
4. Wenn eine Schulleiterin Corona-Selbsttestungen an ihrer Schule nicht wie vorgeschrieben durchführt und sich wiederholt weigert, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, können zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
2Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 20. April 2021 wiederherzustellen.
3Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage im Hauptsacheverfahren werde aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung nicht an rechtlichen Fehlern leide, die zu ihrer Aufhebung führten. Es könne offen bleiben, ob die Verbotsverfügung mangels vorheriger Anhörung der Antragstellerin formell rechtswidrig sei. Denn nach summarischer Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nach Maßgabe des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein werde, da offensichtlich sei, dass ein solcher die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Verfügung sei überdies materiell rechtmäßig. Zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Solche Gründe lägen hier vor. Der Antragsgegner habe auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
4Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
5I. Soweit die Antragstellerin einwendet, die unterbliebene Anhörung sei nicht entbehrlich gewesen, weil sie im Rahmen dieser Anhörung nochmals hätte erklären können, warum sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, genügt ihr Beschwerdevorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie setzt sich mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit des etwaigen Verstoßes gemäß § 46 VwVfG NRW nicht hinreichend auseinander.
6II. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorlagen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Antragstellerin habe wiederholt gegen ihre aus § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b) in der ab dem 12. April gültigen Fassung (GV. NRW. S. 390) - im Folgenden: CoronaBetrVO a. F. - folgende Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der Gemeinschaftsgrundschule S. (GGS S. ) verstoßen. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen die Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. April 2021 und damit gegen ihre beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit und Wohlverhaltenspflicht. Überdies habe sich die Antragstellerin unstreitig eigenmächtig über die sich aus § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO ergebende Verpflichtung zur wöchentlichen Durchführung von Coronaselbsttests bei allen (bzw. den nicht geimpften und nicht genesenen) in Präsenz an Schulen tätigen Personen hinweggesetzt. So habe sie die Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler am 14. April 2021 benachrichtigt, dass sie die Testung der Schülerinnen und Schüler „erstmal ausgesetzt habe“ und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Soweit sie sich zur Begründung auf gesundheitliche Bedenken und Bedenken gegen die altersgerechte Handhabung der gelieferten Coronatests berufen habe, habe sie abermals ihre Befugnisse verkannt. Sie sei zunächst gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verpflichtet gewesen, ihre Bedenken unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen, bevor sie das Aussetzen der gesetzlichen Testpflicht eigenmächtig beschließe und eine entsprechende Mitteilung an die Eltern herausgebe. Schließlich lägen nach Aktenlage Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schulleiterin an der GGS S. vor. In einem Gespräch beim Schulamt des Kreises W. am 15. April 2021 hätten Mitglieder des Lehrerrats der GGS S. u. a. angegeben, dass die Antragstellerin während des Unterrichts nicht lüfte und Dienstbesprechungen trotz ausdrücklicher Hinweise von Kolleginnen und Kollegen auf die Regeln zum Infektionsschutz in kleinen Räumen ohne Abstand und medizinische Maske durchführe. Besprechungen unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen lehne sie ebenso ab wie Videokonferenzen. Die Kolleginnen und Kollegen seien auch nicht über den organisatorischen Ablauf der Testungen hinsichtlich ihrer Durchführung und weiteren Handhabung informiert worden. Eine Durchführung der Testungen sei von der Antragstellerin erst nach wiederholter Aufforderung verschiedener Kolleginnen und Kollegen in die Wege geleitet worden.
81. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, die ihr erteilten Weisungen zur Beachtung der aus § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO folgenden Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der Gemeinschaftsgrundschule S. sowie zur Durchführung der nach § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO a. F. verpflichtenden Corona-Selbsttests seien rechtswidrig gewesen, zieht sie damit die Feststellung eines Verstoßes gegen ihre aus § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Pflichten - die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit und allgemeine Wohlverhaltenspflicht - durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht in Zweifel, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16.
10Dem Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrationsverfahrens nach § 36 Abs. 2 BeamtStG (mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Auch diese Schritte entbinden ihn allerdings grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung einer Weisung. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss,
11vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O.,
12bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
13Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
14a) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Weisungen ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Bundestag - wie die Antragstellerin meint - nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen wäre, die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder aufzuheben. Davon, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Zeitpunkt der Weisungen offensichtlich nicht mehr vorlagen, kann schon angesichts der damaligen Entwicklung des Infektionsgeschehens - mit der zunehmenden Ausbreitung der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.7. und des bundesweiten deutlichen Anstiegs der Fallzahlen auf den Intensivstationen - keine Rede sein.
15Vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2021 - 13 B 235/21.NE -, juris Rn. 107 ff. sowie vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, juris Rn. 5.
16b) Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Regelung zur Maskenpflicht an Schulen ist (wiederholt) gerichtlich überprüft und vom beschließenden Gericht für rechtmäßig erachtet worden.
17Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris (Coronaselbsttests und Maskenpflicht an Schulen); Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.NE -, vom 9. März 2021 - 13 B 267/21.NE -, vom 30. Juni 2021 - 13 B 1047/21.NE - (Maskenpflicht an Schulen); zur allgemeinen Maskenpflicht vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 13 B 1041/21.NE -, juris.
18Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des 13. Senats in den oben genannten Entscheidungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf diese. Danach ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die Maskenpflicht an Schulen als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG anzusehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Ferner sind bei sachgerechtem Gebrauch keine ernstzunehmenden gesundheitlichen Risiken erkennbar, die generell gegen die Maskenpflicht sprechen würden.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris, Rn. 30 (Maskenpflicht an Schulen); Beschluss vom 28. Juli 2021 - 13 B 1041/21.NE -, juris Rn. 93 (allgemeine Maskenpflicht).
20Die Weisung war auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig bzw. die Antragstellerin von ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO a. F. entbunden, weil sie ausnahmsweise gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des 13. Senats ausgeführt, dass das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Danach muss sich aus dem Attest regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris Rn. 11 ff., vom 7. Oktober 2020 - 13 B 1370/20 -, juris Rn. 7 ff., vom 3. März 2021 - 13 B 20/21 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 5, und vom 1. April 2021 - 13 B 104/21 -, juris Rn. 11.
22Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit sie geltend macht, die Anforderungen seien nicht berechtigt, weil es kein rechtlicher Vorteil sei, wenn „die gesamte Belegschaft oder Elternschaft ggf. über die Krankengeschichte eines Menschen diskutieren“ könne, verkennt sie, dass die in Rede stehende ausnahmsweise Befreiung von der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske durchaus einen rechtlichen Vorteil darstellt, der die genannten Mindestanforderungen rechtfertigt. Für die sinngemäße Behauptung der Antragstellerin, der Inhalt der vorgelegten Atteste würde einem quasi unbegrenzten Personenkreis („gesamte Belegschaft oder Elternschaft“) zugänglich gemacht werden, fehlt jeder Anhalt; sie ist in dieser Allgemeinheit schlicht unzutreffend.
23In der Rechtsprechung des 13. Senats, der sich der Senat anschließt, ist zudem geklärt, dass die Pflicht zur Vorlage eines gewisse inhaltliche Mindestanforderungen erfüllenden ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet,
24vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2021 - 13 B 2078/20 -, juris Rn. 13, vom 1. April 2021 - 13 B 104/21 -, juris Rn. 14 f. und vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris Rn. 25,
25weil die Schulleitung gemäß §§ 120, 122 SchulG NRW strengen datenschutzrechtliche Vorgaben unterworfen und zudem, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TV-L). Entsprechendes gilt für die Schulaufsichtsbehörden, soweit sie in Fällen wie dem vorliegenden die durch die Schulleitung vorgelegten medizinischen Atteste zu prüfen haben (vgl. §§ 120, 121, 122 SchulG NRW; § 37 BeamtStG).
26Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner einwendet, dass die Coronabetreuungsverordnung geändert worden sei und nach dem Wortlaut der Verordnung eine Überprüfung ärztlicher Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht mehr stattfinde, verfängt auch diese Argumentation nicht. Der hierzu ergangenen Rechtsprechung des 13. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist zu entnehmen, dass die von der Antragstellerin in Bezug genommene Änderung des Wortlauts der Regelungen zur Maskenpflicht nicht die Annahme rechtfertigt, nunmehr seien keine oder geringere als die bislang geforderten Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen zu stellen und zu prüfen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 13 B 20/21 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 4-6.
28Der Kritik der Antragstellerin, der genannten Entscheidung sei nicht zu folgen, weil sie die Grundregeln der Auslegung nicht beachte, folgt der Senat nicht. Der 13. Senat hat in der Entscheidung angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe die Vorlage (irgendeines) ärztlichen Attests genügen lassen und der Schulleitung die Prüfung, ob das Attest den Mindestanforderungen genügt, entziehen wollen. Hierfür hat er sich überzeugend auf den Wortlaut der Ausnahmeregelung, wonach die Entscheidungszuständigkeit der Schulleitung über die Befreiung - im Gegensatz zu der entsprechenden Regelung in früheren Coronabetreuungsverordnungen - zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, allerdings das Vorliegen medizinischer Gründe durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, sowie auf Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Ferner hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber, trotz der ihm bekannten Rechtsprechung des 13. Senats zu den Mindestanforderungen an das ärztliche Attest, gerade keine diesen Anforderungen widersprechende Regelung getroffen hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 13 B 20/21 -, n. V., Entscheidungsabdruck S. 4-6.
30Bestätigend und vertiefend hat der 13. Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris Rn. 8 ff., wie folgt ausgeführt:
31„Dass das vom Senat in der bezeichneten Entscheidung angenommene Erfordernis der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden ärztlichen Zeugnisses entfallen wäre, ergibt sich nicht aus der Änderungshistorie der Regelungen zur sog. Maskenpflicht. Zwar bestimmte § 1 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 11. August 2020 (GV. NRW. S. 767a) noch, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden können, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Dass die Schulleitung hierüber nun nicht mehr konstitutiv entscheidet, sondern sich die Befreiung unmittelbar aus der Verordnung ergibt, heißt aber weder, dass die Gründe für die Befreiung nicht mehr in dem ärztlichen Zeugnis angegeben werden müssen, noch, dass dem Schulleiter und im Falle eines Rechtsstreits dem Gericht die Feststellung verwehrt ist, ob dem Attest die notwendigen medizinischen Gründe für eine Befreiung zu entnehmen sind. § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO sieht gerade vor, dass das Vorliegen der medizinischen Gründe, aus denen jemand keine Maske tragen kann, durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist. Dass der Verordnungsgeber abweichend von der Rechtsprechung des Senats an diesen Nachweis keine durch die Schulleitung bzw. im Fall eines Rechtsstreits durch das Gericht zu überprüfenden Mindestanforderungen stellt, ist weder dem Verordnungstext noch der amtlichen Begründung,
32vgl. (konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021, S. 7, abrufbar unter
33https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210701_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo.pdf,
34zu entnehmen. Diese sind jedoch für die Auslegung maßgeblich. Insoweit stünde es dem Verordnungsgeber frei, im Verordnungstext oder jedenfalls in der amtlichen Begründung der Verordnung deutlich zu machen, dass keine oder geringere als die ihm aus zahlreichen Verfahren bekannten, vom Senat geforderten Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse ausreichen sollen. Eine solche Reaktion des Verordnungsgebers ist indes nicht erfolgt. Diese ist auch nicht in § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO zu sehen, wonach das Ministerium für Schule und Weiterbildung das Nähere regelt. Denn es ist schon nicht zwingend, dass sich der an die gesamten Regelungen zur sog. Maskenpflicht in der Schule nebst Auflistung sämtlicher Ausnahmetatbestände anschließende Regelungsauftrag ausdrücklich auch auf eine Bestimmung von Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse (oder ein Absehen hiervon) erstrecken soll. Selbst wenn dem so wäre, hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit gerade keine Regelungen getroffen.
35Vgl. Schulmail des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2021, abrufbar unter
36https://www.schulministerium.nrw/19052021-schulbetrieb-ab-dem-31-mai-2021,
37sowie die dort in Bezug genommenen Hinweise zu den aktuellen Hygienevorgaben für den Schulbetrieb, abrufbar unter
38https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken.
39Daraus folgt aber nicht, dass an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht keine Anforderungen mehr zu stellen wären. Vielmehr hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Schulleitungen mit Schulmail vom 8. Oktober 2020,
40abrufbar unter
41https://www.schulministerium.nrw/08102020-informationen-zum-schulbetrieb-corona-zeiten-nach-den-herbstferien,
42ausdrücklich auf die vom Senat aufgestellten Mindestanforderungen an ärztliche Atteste hingewiesen. Wenn es nunmehr andere (oder keine) Anforderungen an diese Atteste hätte stellen wollen, wäre es insoweit geboten gewesen, die Schulleitungen hierauf hinzuweisen, um eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis sicherzustellen.“
43Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der von der Antragstellerin angeregten Nachfrage beim Verordnungsgeber, wie die streitige Regelung zu verstehen ist.
44Schließlich ist auch der Rüge, Lehrer bzw. die Schulleitung könnten schon deshalb nicht zur Prüfung der vorgelegten Atteste berufen sein, weil ihnen die notwendige medizinische Sachkunde fehle, nicht zu folgen. Die Mindestanforderungen an ärztliche Zeugnisse sollen gerade dazu dienen, Schulleitung, Schulaufsichtsbehörde und ggf. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsregelung selbständig zu prüfen.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris Rn. 12 f., m. w. N., sowie vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris Rn. 28.
46Da Schulleitung bzw. Schulaufsicht und Gericht aber regelmäßig über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügen, beschränkt sich diese Prüfung darauf, ob die dargelegten medizinischen Gründe für eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht für einen medizinischen Laien plausibel sind.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 13 B 720/21 -, juris Rn. 30.
48Dass die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste die für eine solche Prüfung erforderlichen Angaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalten, legt sie mit der Beschwerde nicht dar. Ihre Einwände, es bedürfe keiner Rechtfertigung für eine Erkrankung, die in dem Attest vom 16. März 2021 angegebene „erhöhte Gefahr“ eines hypoglykämischen Schocks sei aufgrund der zu treffenden Prognose ausreichend, und es habe selbstverständlich eine Untersuchung vor Ort stattgefunden, stellen die Bewertung der von ihr vorgelegten Atteste des Dr. med. B. T. vom 1. Februar 2021 und vom 16. März 2021 als unzureichend nicht durchgreifend in Frage. Insoweit haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Attest vom 1. Februar 2021 weder relevante Vorerkrankungen benennt, noch erläutert, welche Beschwerden beim Tragen einer Maske zu erwarten sind. Offen bleibt zudem, woraus die erwähnten „individuellen Beschwerden“ resultieren könnten. Das Attest vom 16. März 2021 benennt zwar diverse Diagnosen bzw. Symptome (Tubenkatarrh, Hypakusis, Störung der Atmung/Luftnot, Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen, Diabetes mellitus Typ I), allerdings ohne - wie es erforderlich wäre - nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern zwischen den benannten Erkrankungen bzw. Symptomen und dem Tragen einer Maske ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Soweit hinsichtlich des Diabetes ausgeführt wird, dass beim Aufsetzen der Nase-Mund-Bedeckung „aufgrund der erhöhten Ausschüttung von Adrenalin eine erhöhte Gefahr eines hypoglykämischen Schocks“ bestehe, wird weder dargelegt, weshalb das Aufsetzen einer Mund-Nase-Bedeckung zu einer erhöhten Ausschüttung von Adrenalin führt, noch ist ersichtlich, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zu dieser Einschätzung gelangt ist.
49Die von der Antragstellerin vorgelegten weiteren Atteste rechtfertigen keine andere Bewertung, sodass offenbleiben kann, ob der Inhalt dieser erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungen überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist. Bei der von der Antragstellerin als „ergänzende Stellungnahme“ des Dr. med. T. vorgelegten „Bescheinigung“ handelt es sich lediglich um den Abdruck einer Email, die von dem angeblich ausstellenden Arzt weder unterschrieben ist noch sonst ansatzweise - etwa anhand einer maschinenschriftlichen Unterzeichnung oder einer eindeutigen Email-Adresse des Absenders - eine Zuordnung ermöglicht. Im Übrigen sind mit Blick auf die in dem Attest als gesundheitliche Beschwerden benannte Hypoxie und Hyperkapnie, also Sauerstoffmangel und Kohlendioxid-Anreicherung im Blut, keine stichhaltigen Anhaltspunkte gegeben, dass durch das Tragen medizinischer Masken bei der Antragstellerin die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird.
50Vgl. dazu die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30. November 2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen vom Masken, abrufbar unter:
51https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf; siehe auch: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 13 B 1701/20.NE -, juris Rn. 79, sowie Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) zur Verwendung von Masken bei Kindern und zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2 (Stand 12. November 2020), abrufbar unter:
52https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/.
53Das von der Antragstellerin ferner vorgelegte Attest des Dr. med. X. vom 25. Juni 2021 enthält - mit Ausnahme der Benennung von „Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Benommenheit und Schwindel als Symptome einer CO2-Vergiftung“ - keine neuen Erkenntnisse. Ungeachtet des Umstands, dass auch diesem Attest nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist, bestehen ausweislich der oben gennannten wissenschaftlichen Erkenntnisse gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen einer (medizinischen) Maske zu einer „CO2-Vergiftung“ durch Anreicherung von CO2 im Blut führen kann. Weitergehende Erläuterungen dazu, weshalb der Arzt gleichwohl zu der gegenteiligen Feststellung gelangt, finden sich in dem Attest nicht. Die - undatierte - Bescheinigung der „M. O. and Q. Clinic“ erfüllt ebenfalls ganz offensichtlich nicht die an ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht zu stellenden Mindestanforderungen. Sie enthält im Wesentlichen allgemeine, als unbelegtes Zitat wiedergegebene Ausführungen zu „Gesundheitlichen Bedenken gegen das Tragen von Mund-Nase-Schutz bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung“, ohne dass ein konkreter Bezug zu der Antragstellerin erkennbar wird. Soweit es in der Bescheinigung ferner wörtlich heißt, die „mir vorliegenden Atteste vom 01. Februar 2021 and [sic]16 März 2021 sowie die gesundheitlichen Beschwerden der Patienten [sic] erfüllen die Kriterien der dauernden gesundheitlichen Bedenken gegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nach SGB VII“ sowie „Das Krankheits- und Beschwerdebild der Patientin rechtfertigt eine Befreiung“, fehlt es bereits an einer auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Begründung für diese Schlussfolgerungen. Vor diesem Hintergrund bestand auch keinerlei Veranlassung für die von der Antragstellerin beantragte weitergehende Sachverhaltsaufklärung in Form einer weiteren (amts-) ärztlichen Untersuchung.
54Gegen die nach alledem auch für die Antragstellerin geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Rahmen des schulischen Umfelds hat die Antragstellerin nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts wiederholt verstoßen. Hierbei hat sie sich zudem über die ausdrückliche Weisung des Antragsgegners vom 14. April 2021 hinweggesetzt, indem sie sich am 19. April 2021 in der Schule aufhielt, ohne eine Maske zu tragen.
55c) Auch die von der Antragstellerin als rechtswidrig erachtete Regelung der Corona-Betreuungsverordnung zur Durchführung von sog. Selbsttests auf das SARS-CoV-2-Virus an Schulen ist wiederholt gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden.
56Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE - und vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, juris.
57Der Senat schließt sich dieser überzeugenden rechtlichen Bewertung an. Unzutreffend ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Antragstellerin, sie hätte sich (möglicherweise) wegen Körperverletzung strafbar gemacht, wenn sie die Durchführung der Selbsttests an ihrer Schule veranlasst hätte. Insoweit ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des 13. Senats davon auszugehen, dass Selbsttests - wenn überhaupt - einen lediglich geringfügigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit bedingen, wenn sie nicht in Gestalt eines grundsätzlich möglichen Gurgel- oder Spucktests durchgeführt werden, sondern ein Nasenabstrich entnommen wird. Dieser ist nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität. Unabhängig hiervon wäre ein solcher Eingriff aber in jedem Fall als ein wesentliches Element der Pandemiebekämpfung in den Schulen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 91.
59Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe gegen die auch für sie geltende Pflicht zur Organisation und Durchführung der Selbsttests an ihrer Schule verstoßen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese Verpflichtung ergab sich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt aus der ab dem 12. April 2021 gültigen Regelung des § 1 Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO a. F., wonach für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) wöchentlich zwei Corona-Selbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt wurden, die ausweislich der „Schulmail“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15. März 2021 an den von der Schulleitung festzulegenden Tagen grundsätzlich zu Beginn des Unterrichts mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern stattzufinden hatten. Zwar war der Antragstellerin danach normativ kein bestimmter Zeitpunkt für die Durchführung der Selbsttests vorgegeben, sie war aber zur Durchführung von wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen an ihrer Schule verpflichtet. Dass sie dieser Pflicht in der Woche vom 12. April 2021 nachgekommen ist, lässt sich nicht feststellen. Insoweit trägt die Antragstellerin lediglich vor, sie habe die für den 14. April 2021 geplante Testung in den Notbetreuungsgruppen für einen Tag ausgesetzt, stattdessen aber die Kinder, die keinen negativen Nachweis eines Bürgerzentrums vorgelegt hätten, am 15. April 2021 in der Schule getestet. Dafür, dass die Antragstellerin - entgegen einer anderslautenden Mitteilung eines Elternteils, vgl. Bl. 119 des Verwaltungsvorgangs, bereits vor dem 14. April 2021 eine Testung durchgeführt hatte bzw. am 16. April 2021 ein weiterer Selbsttest der Schüler stattgefunden hat, fehlt es an jedwedem Anhalt. Vielmehr ist dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ebenso wie dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, dass die Testungen erst in der Folgewoche ab dem 19. April 2021 wieder aufgenommen worden sind (vgl. Bl. 134 des Verwaltungsvorgangs).
602. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es lägen nach Aktenlage Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin als Schulleiterin vor, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit sie vorträgt, ihre Kollegen könnten aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob sie während des Unterrichts lüfte, weil sie während des Unterrichts nicht im Klassenraum anwesend seien, ist damit die Plausibilität des vom Lehrerrat gegenüber dem Schulamt des Kreises W. erhobenen Vorwurfs schon deshalb nicht durchgreifend erschüttert, weil dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gesprächsprotokoll nicht zu entnehmen ist, dass die Mitglieder des Lehrerrats den erhobenen Vorwurf als auf eigener Wahrnehmung beruhend dargestellt hätten, und auch andere Informationsquellen in Betracht kommen. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe trotz entsprechender Hinweise der Kolleginnen und Kollegen auf die Regeln zum Infektionsschutz im Januar 2021 eine Dienstbesprechung in einem kleinen Raum ohne Abstand und ohne Nutzung einer medizinischen Maske durchgeführt, behauptet, die Besprechung habe in dem größtmöglichen Raum - dem Mehrzweckraum - stattgefunden und die Kollegen hätten die von ihr mit Abstand aufgestellten Tische wieder zusammengeschoben, mutet diese Erklärung angesichts der später vorgebrachten Beschwerde des Lehrerrats wenig glaubhaft an. Im Übrigen wäre es in diesem Fall Aufgabe der Antragstellerin als Schulleiterin gewesen, die Einhaltung der Abstandsregeln durchzusetzen bzw. auf ein anderes Besprechungsformat - etwa eine Videokonferenz - auszuweichen.
613. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe durch das aufgezeigte rechts- und weisungswidrige Verhalten das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung - insbesondere hinsichtlich der ihr als Schulleiterin obliegenden ordnungs- und rechtsgemäßen Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus - derart erschüttert, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der Führung ihrer Dienstgeschäfte als Schulleiterin geböten, ist nach alldem nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe das Ansehen einer Schulleiterin in der Öffentlichkeit nicht beschädigt, weil sie sich nicht vorsätzlich gegen die - ihrer Ansicht nach rechtswidrigen - Weisungen gestellt habe, dringt sie damit nicht durch. Wie gezeigt, waren die ihr erteilten Weisungen bzw. die jeweils zugrundeliegenden verordnungsrechtlichen Vorgaben nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie waren - wie bereits dargelegt - daher zu befolgen und die Antragstellerin selbst im Falle einer anzunehmenden schlichten Rechtswidrigkeit auf eine Remonstration gegenüber ihrem Dienstherrn beschränkt. Schließlich ist die Behauptung, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt, angesichts der unmissverständlichen Zurückweisung der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste mit Schreiben vom 10. und 22. März 2021, der ausdrücklichen Weisung des Antragsgegners vom 14. April 2021 zur Masken- und Testpflicht sowie der eindeutigen Verordnungsbestimmungen, nicht ansatzweise nachvollziehbar.
62Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin nehme durch die Missachtung der Maskenpflicht billigend eine unmittelbare Gefährdung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen in Kauf und ihr lapidarer Umgang mit der Maskenpflicht sowie ihre Rechtsauffassung zu deren Erforderlichkeit und zu den Anforderungen, die an den Nachweis für den Befreiungstatbestand zu stellen seien, ließen befürchten, dass sie die ihr obliegende Überwachung der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen an ihrer Schule nicht regelgerecht durchführe. Erfolglos versucht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die von ihrem Verhalten ausgehenden Gefahren zu bagatellisieren, indem sie meint, von ihr gehe keine konkrete Gesundheitsgefahr aus, wenn sie keine Maske trage, weil sie keine Infektionsquelle sei und mit Erkältungssymptomen die Schule selbstverständlich nicht betreten würde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht an Schulen vom Verordnungsgeber zu Recht als geeignetes Mittel gegen die Ausbreitung des Coronavirus betrachtet wird, weil sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet, was durch das Tragen einer (medizinischen) Maske verhindert werden kann.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.NE -, juris Rn. 31.
64Ferner erfolgt ein hoher Anteil von Übertragungen asymptomatisch bzw. präsymptomatisch und daher unbemerkt, sodass diese auch durch eine Verhaltensänderung des Betroffenen - wie eine Selbstquarantäne bei Krankheitssymptomen - nicht verhindert werden können.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 100.
66Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass angesichts der - mit dem Beschwerdevortrag belegten - nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin weder jetzt noch in Zukunft zu erwarten ist, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die nach wie vordringend erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den (Grund-)Schulen, das derzeit aufgrund des noch fehlenden Impfstoffs für Kinder unter 12 Jahren sowie des verhaltenen Impffortschritts in der Altersklasse der 12- bis 16jährigen besonders dynamisch ist.
67III. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft ergangen ist. Mit dem Einwand, als milderes Mittel wäre eine amtsärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen gewesen, wiederholt die Antragstellerin lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich in der gebotenen Weise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Insbesondere setzt sie damit den Annahmen des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, eine derartige Untersuchungsanordnung wäre nicht gleichermaßen geeignet gewesen, das angestrebte Ziel der sofortigen Sicherstellung der ordnungs- und rechtsgemäßen Aufgabenwahrnehmung an der GGS S. zu erreichen, ferner fehle es an der hierzu erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen hätte eine amtsärztliche Untersuchung - wenn überhaupt - lediglich den Vorwurf des Verstoßes gegen die Maskenpflicht entkräften können. Die weiteren Pflichtverletzungen wären der Antragstellerin nach wie vor vorzuwerfen.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
69Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
70Satz 3 GKG).