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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 580/21

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 580/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.6A580.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 5352/18
Schlagworte:
außergerichtlicher Vergleich Kostenentscheidung Hauptsacheerledigung Beigeladene
Normen:
VwGO §160; VwGO §161
Leitsätze:

Zur Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten auf einen außergerichtlichen Vergleich, in dem eine Vereinbarung über die Kosten der Beigeladenen nicht getroffen ist.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu¾. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

 
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