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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4105/18

Datum:
27.01.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 4105/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.6A4105.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 9431/17
Schlagworte:
Probezeit Beamter Hinausschieben Verlängerung Ausfallzeiten Bewährung Berufungsbegründung feststellender Verwaltungsakt Erledigung
Normen:
LVO Pol §5 Abs. 5; VwGO §124a Abs. 3 Satz 4; BGB §191; LBG NRW §13 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Für die Berechnung der Ausfallzeiten im Sinne des § 5 Abs. 5 LVO Pol sind  sämtliche in der Probezeit angefallene und berücksichtigungsfähige Fehltage zu addieren.

2. § 5 Abs. 5 LVO Pol ist dahin zu verstehen, dass Ausfallzeiten von mehr als 90 Tagen nicht als Probezeit gelten.

3. Der Ablauf der Probezeit wird um den gesamten versäumten Zeitraum hinausgeschoben, wenn in die Probezeit Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten fallen.

4. Zu berücksichtigen sind nur Fehltage, an denen für den Beamten eine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 rechtswidrig war, soweit mit ihm festgestellt wird, dass sich der Ablauf der Probezeit des Klägers um mehr als 98 Tage hinausschiebt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 70 v.H. und das beklagte Land zu 30 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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