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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 163/21

Datum:
18.02.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 163/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.5B163.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 105/21
Schlagworte:
Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel, freiheitlich-demokratische Grundordnung
Normen:
GG Art. 21 Abs. 1; BVerfSchG § 8 Abs. 2; BVerfSchG § 9 Abs. 1
Leitsätze:

Die Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel gegen eine Vereinigung bzw. ihre Mitglieder auf der Grundlage des § 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG kann grundsätzlich einen weitreichenden Nachteil insbesondere im politischen Wettbewerb der Parteien bedeuten, der auch eine Zwischenregelung im Eilverfahren rechtfertigen kann.

Der kommunikative Prozess innerhalb einer Partei kann beeinträchtigt sein, wenn Mitglieder einer Partei mit nicht gänzlich unerheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nachrichtendienstlich überwacht zu werden oder von solchen Maßnahmen jedenfalls mittelbar betroffen zu sein.

Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann es auch in Abwĭgung mit dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG rechtfertigen, eine Zwischenregelung zum potentiellen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch den Verfassungsschutz abzulehnen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 
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