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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Mai 2021 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 (1 L 278/21) ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 2. Juni 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 11. Juni 2021 Beschwerde eingelegt. Eine (gesonderte) Begründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, war gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB bis zum 2. Juni 2021 vorzulegen. Hierauf ist die Antragstellerin auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Eine Begründung erfolgte innerhalb der Frist nicht.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen,
3abzurufen unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog,
4die Hälfte des Hauptsachestreitwerts zu Grunde. Nach Nr. 35.1 ist bei einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen, wenn – wie auch hier – kein gesondertes wirtschaftliches Interesse feststellbar ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bemessung des Streitwerts gemäß Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht, weil die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.