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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2000/20

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 2000/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.5A2000.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2391/19
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Aufenthaltsverbot
Normen:
GG Art 11 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; VwGO § 42; VwGO § 113 Abs 1; PolG NW § 34 Abs 2
Leitsätze:

1. Gibt ein Betroffener die Information über eine polizeiliche Maßnahme selbstinitiiert an Dritte weiter, folgt hieraus regelmäßig kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

2. Die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen einer Maßnahme, die sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann, setzt einen gewichtigen Grundrechtseingriff voraus.

3. Ein zeitlich auf wenige Stunden befristetes und räumlich auf einen innerstädtischen Bereich beschränktes Aufenthalts- und Betretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels stellt keinen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG dar.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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