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Zur Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerrückstände.
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
3Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.
4Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.9.2019 – 4 E 635/19 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
6Eine Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit scheidet schon deshalb aus, weil sie nach § 61 VwGO als Landesbehörde im Sinne von § 25 DSG NRW in Nordrhein-Westfalen gar nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein. Das Landesrecht sieht ebenso wie das Bundesrecht die Beteiligung von Behörden grundsätzlich nicht vor.
7Vgl. zu Bundesbehörden: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2009 – 5 B 1184/08 –, NVwZ-RR 2009, 635 = juris, Rn. 1 f., m. w. N.
8Die Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten als Aufsichtsbehörde ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Satz 1 DSG NRW i. V. m. den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG, weil Streitigkeiten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht in Rede stehen.
9Unabhängig davon kommt weder eine Beiladung der Landesbeauftragen noch des Landes Nordrhein-Westfalen als ihres Rechtsträgers in Betracht, weil ihre Rechtspositionen durch eine gerichtliche Entscheidung über die angegriffene Gewerbeuntersagung, die lediglich das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander betrifft, nicht im Ansatz verbessert oder verschlechtert werden. Dabei ist unerheblich, dass sich der Antragsteller mit seinem Einwand, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten dürften nicht vom Finanzamt an die Ordnungsbehörde weitergegeben werden, unmittelbar an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt haben will. In der Sache greift dieser Einwand nicht durch, weil sich die Datenweitergabe in den nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erlaubten Grenzen hält und deshalb Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung nicht verletzt ist, wie der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag unter dem Aktenzeichen 4 B 1168/20 näher ausgeführt hat.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.