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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 440/21

Datum:
10.06.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 440/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.4E440.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1391/21
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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