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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 222/21

Datum:
01.06.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 222/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0601.4E222.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5645/20
Schlagworte:
Ausnahmebewilligung Meisterprüfung Friseur Ausnahmefall Belastung Kenntnisse Fertigkeiten Deutschkenntnisse Einbürgerung Erweiterung Sprachschatz Grundvoraussetzung
Normen:
HwO § 8 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei der unter dem Blickwinkel der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG geforderten grundrechtsfreundlichen, großzügigen Auslegung und Anwendung der Regelung über Ausnahmebewilligungen von der Meisterprüfung sind Ausnahmefälle im Sinne von § 8 HwO mindestens dann anzunehmen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, einen Berufsbewerber auf den Nachweis seiner fachlichen Befähigung gerade durch Ablegung der Meisterprüfung zu verweisen. Wann das der Fall ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.

2. Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HwO müssen in etwa der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss. Hierzu gehören unter anderem die für die Meisterprüfung erforderlichen Deutschkenntnisse, die für die spätere selbständige Betriebsführung im Umgang mit Kunden, Lieferanten, Behörden und Mitarbeitern unerlässlich sind.

3. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände eine großzügigere Bewilligungspraxis gefordert hat als bisher, hat es bereits selbst anerkannt, dass der Gesetzgeber diesem Erfordernis schon mit der Schaffung der Altgesellenregelung in § 7b HwO neben der Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO Rechnung getragen hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.3.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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