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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 109/21

Datum:
09.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 109/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0709.4E109.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5636/20
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.1.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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