Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.3.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag,
4unter Abänderung des Beschlusses vom 26.2.2021 (3 L 367/21, VG Düsseldorf) die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 1156/21 VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.2.2021 anzuordnen,
5mit der Begründung abgelehnt, eine Abänderung des Beschlusses komme gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine ausreichend substantiierten Umstände darzulegen und zu belegen vermocht habe, die zu einer anderen Einschätzung in der Sache zu führen geeignet wären. Auch der beim Finanzgericht gestellte Eilantrag lasse nicht nachvollziehbar erkennen, in welchem Umfang eine niedrigere zutreffende Steuerschuld bestehen solle und welche Zahlungen der Antragsteller insgesamt wann genau bis heute darauf nachweisbar geleistet habe.
6Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
7Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben. Allein aus der Anbringung eines Eilantrags beim Finanzgericht ergeben sich weder bezogen auf die bestandskräftige Gewerbeuntersagungsverfügung vom 29.11.2017 noch bezogen auf die Zwangsmittelfestsetzung vom 17.2.2021 veränderte Umstände im Sinne dieser Vorschrift, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.
8Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller bereits im Verfahren 4 B 399/21 (3 L 367/21 VG Düsseldorf) mit seiner Beschwerde auf seinen am 28.2.2021 beim Finanzgericht Düsseldorf gestellten Eilantrag gegen das Finanzamt N. berufen hat, erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen in einer Wiederholung der bereits in jenem Verfahren vorgebrachten Argumente. Auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss gleichen Rubrums im Verfahren 4 B 399/21 vom heutigen Tag kann verwiesen werden.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).