Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2021 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 24.11.2021 nicht unverschuldet die am 8.12.2021 endende zweiwöchige Frist versäumt. Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO wegen „schuldhafter Rechtswidrigkeit durch einen Gerichtsbeschluss“ gibt es ‒ wie ihm bereits aus dem Beschluss des Senats vom 14.7.2021 ‒ 4 B 1161/21 ‒ gleichen Rubrums bekannt sein müsste ‒ keine Rechtsgrundlage.
4Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als aussichtslos. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Antragsteller weiterhin nicht so nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine weitere Sachaufklärung insoweit angezeigt wäre.
5Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2021 – 4 B 1161/21 –, juris, Rn. 10.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
8Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.