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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 28.1.2021, soweit er sich damit gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wendet, unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren von Anfang an verfolgten entsprechenden Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21.1.2021 wäre unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2020 zu Recht abgelehnt, weil sich der Antragsteller in Anbetracht seiner erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe.
4Es liegt trotz aktenkundig belegter und vom Antragsteller ohne Substanz in Frage gestellter aktuell fälliger Steuerschulden in erheblichem Umfang weiterhin kein schlüssiges und tragfähiges, von den Gläubigern ‒ hier von der Stadtkasse der Antragsgegnerin und insbesondere vom Finanzamt N. ‒ akzeptiertes Sanierungskonzept vor.
5Vgl. zu den Anforderungen hieran OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, www.nrwe.de, Rn. 10 ff. = juris, Rn. 9 ff., m. w. N.
6Hierzu reicht es im Ansatz nicht aus, dass der seit Dezember 2017 von staatlicher Unterstützung lebende Antragsteller meint, (ausschließlich) seine Schulden bei der Stadtkasse entsprechend einer früheren, aber nicht mehr aktuellen Vereinbarung mit 200,00 Euro monatlich abzuzahlen, und auf genügend Kundenanfragen bei einer künftigen Wiederaufnahme seines Gewerbes sowie eine absehbare Besserung seines Gesundheitszustands verweist.
7Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der Senat nimmt auch insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).