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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2746/19

Datum:
01.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2746/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1201.4A2746.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8710/18
 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch anhängig war, wird er eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der in dieser Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¾; die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ¼. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. in beiden Instanzen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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