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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2564/19

Datum:
24.02.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 2564/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.4A2564.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 9459/18
 
Tenor:

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide In-stanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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