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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.6.2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
5die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle am Standort L. Straße 34 in 45145 F. zu erteilen,
6als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie in einem Abstand von weniger als 350 m Entfernung in der C. Straße 110 eine weitere Spielhalle betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe die Spielhalle erst im Jahr 2016 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung auf die Neuregelung habe einstellen können. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle sei rechtmäßig, zumal die Klägerin bereits bei Übernahme gewusst habe, dass sie eine ihrer innerhalb des Mindestabstands liegenden Spielhallen würde schließen müssen.
7Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden.
8Der Einwand der Klägerin, die Beklagte hätte prüfen müssen, von welcher Spielhalle ein höheres Suchtrisiko ausgehe, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin sich gegen die Erteilung einer Erlaubnis für ihre konkurrierende Spielhalle in der C. Straße nicht gewandt hat und neben dieser die Erteilung einer weiteren Erlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle gegen das Mindestabstandsgebot verstoßen würde.
9Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass sich das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht allein aus der wirtschaftlichen Perspektive der Spielhallenbetreiber beurteilen lässt, ohne auch darauf abzustellen, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile auf schutzwürdigem Vertrauen in die frühere Rechtslage beruhen. In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
10Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N.
11Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., und vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 54 f.
13Wirtschaftliche Risiken, die ein Erwerber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags eingeht, finden somit keine Berücksichtigung.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2020 – 4 B 226/19 –, juris, Rn. 29 ff., 31, m. w. N.
15Ein danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlicher atypischer Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
16Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich weder aus einer bestimmten Mietdauer noch aus Investitionen, sofern beides – wie hier – in Kenntnis der Neuregelung bestimmt bzw. aufgewandt worden ist.
17Das geltend gemachte Fehlen einer Sichtachse zwischen den konkurrierenden Spielhallen der Klägerin in der C. Straße und in der L. Straße kann eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nach den angeführten Maßstäben ohnehin nicht begründen. Sie ist bei dem gegebenen Abstand von etwa 125 m und der guten Erreichbarkeit beider Hallen untereinander aber auch nicht ansatzweise geeignet, einen atypischen Fall aufzuzeigen, der eine Abweichung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW rechtfertigen könnte.
18Vgl. zu den Voraussetzungen hierfür OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 79.
19Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
20Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 – 4 A 3435/20 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
22Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.