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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1795/20

Datum:
04.10.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1795/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1004.4A1795.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 119/19
 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert der erstinstanzlichen Verfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 119/19 auf 450,00 Euro, für das Verfahren 3 K 120/19 auf 600,00 Euro, für das Verfahren 3 K 1546/19 auf 500,00 Euro und für das Verfahren 3 K 1547/19 (VG Minden) auf 650,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.245,09 Euro festgesetzt.

 
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