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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1696/19

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1696/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.4A1696.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 16487/17
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 
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