Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1695/19

Datum:
07.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1695/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.4A1695.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3351/18
Schlagworte:
Auslegung Willenserklärungen objektiver Erklärungswert Empfängerhorizont Empfangszeitpunkt Unklarheiten Verwaltungsakt Auskunftsbitte Rechtsbehelfsbelehrung Fragebogen Auskunftsverfügung Geldwäschegesetz Immobilienmakler Rechtskraft Abweisung Prozessurteil Zwangsgeldfestsetzung Falschbezeichnung
Normen:
VwVfG NRW § 35; VwVfG NRW § 37 Abs. 6; BGB § 133; BGB § 157; GwG § 52 Abs. 1; VwVG NRW § 55 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei Zugang unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

2. Für die am Empfängerhorizont im Empfangszeitpunkt zu orientierende Auslegung ist unerheblich, dass die Beteiligten lange nach dem Zugang eines Schreibens ohne Regelungsgehalt im Klageverfahren übereinstimmend von einem Regelungsgehalt dieses Schreibens ausgegangen sind.

3. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, erwachsen die Ausführungen des Gerichts zur Begründetheit wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Abweisung durch Prozessurteil und wegen Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft. Die verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung gilt als "nicht geschrieben".

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt, soweit dieser das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.7.2017 betrifft.

Soweit das Verfahren den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9.3.2018 betrifft, wird die Berufung der Klägerin zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank