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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1025/19

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1025/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.4A1025.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18477/17
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor der Verbindung für die Verfahren 3 K 18477/17, 3 K 18478/17, 3 K 18483/17 und 3 K 18484/17 auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 18477/17 fortgeführte Verfahren sowohl erst- als auch zweitinstanzlich auf jeweils 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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