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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1024/19

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 A 1024/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.4A1024.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 16488/17
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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