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Oberverwaltungsgericht NRW, 3d B 1725/21.O

Datum:
18.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Disziplinarsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3d B 1725/21.O
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1118.3D.B1725.21O.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 L 1880/21
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben.

Die Einbehaltung von 20 Prozent des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten wird für die Zeit ab Antragstellung beim Verwaltungsgericht aufgehoben.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, werden einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten der Dienstherrin auferlegt.

 
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