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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 4/20.NE

Datum:
26.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 4/20.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.2D4.20NE.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan, Antragsteller, Auslegung, Antragsbefugnis, Golfplatz, Fläche für Gemeinbedarf, Eigentum, Abwägung, Betreiberpflichten, Gefahr, überfliegende Golfbälle
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 10; Art. 14 GG
Leitsätze:

Ist ein Normenkontrollantrag (unzweifelhaft) zunächst nur durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt, handelt es sich bei einer nachträglich erfolgten „Klarstellung“, der Antrag solle auch als durch die Gesellschafter persönlich gestellt gelten, um eine – hier wegen Verfristung unzulässige – subjektive Antragserweiterung.

Das Interesse eines Betreibers einer Golfübungsanlage, ein bisher als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenes und genutztes Nachbargrundstück ohne Rechtsgrundlage weiterhin mit fehlgeschlagenen Golfbällen beaufschlagen zu können, ist kein gewichtiger abwägungserheblicher Belang, der der Ausweisung dieses Bereichs als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Ziel einer Nutzung u. a. für eine Kindertagesstätte entgegen gehalten werden kann.

Das gilt erst recht dann, wenn bereits die für die Golfanlage erteilte Baugenehmigung für den Fall einer künftigen Bebauung des Nachbargrundstücks in einer Nebenbestimmung die Möglichkeit zur Anordnung von Ballfangzäunen ausdrücklich vorsieht und im Planaufstellungsverfahren gutachterlich geklärt wurde, dass solche Schutzma߭nahmen grundsätzlich einen ausreichenden Schutz der neugeplanten Nutzungen gewährleisten.

 
Tenor:

Die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. werden verworfen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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