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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 112/19.NE

Datum:
10.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 112/19.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0510.2D112.19NE.00
 
Schlagworte:
Vorkaufssatzung, Ausfertigung, Bekanntmachung, Mangel, öffentliche Stellplätze, Aufstellungsbeschluss, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Bestimmtheit, städtebauliche Maßnahme
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BauGB § 26 Nr. 4; BekanntmVO § 2 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 1
Leitsätze:

Die formelle Rechtmäßigkeit einer Vorkaufssatzung erfordert, dass das Kartenmaterial, aus dem sich ihr räumlicher Geltungsbereich ergibt, mitausgefertigt wird.

Ist einer Vorkaufssatzung zur Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs lediglich eine Übersichtskarte (Maßstab 1: 5.000) ohne Flurstücksbezeichnungen beigefügt, ist sie regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.

Die Rechtmäßigkeit einer Vorkaufssatzung setzt voraus, dass die Gemeinde für deren Geltungsbereich städtebaulich Maßnahmen tatsächlich ernsthaft in Betracht zieht. Daran kann es fehlen, wenn sich die Gemeinde auf eine beabsichtigte Bauleitplanung bezieht, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seit mehr als 13 Jahren nicht über den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan hinausgekommen ist.

Die Vorkaufssatzung ist kein Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratungspolitik. Sie darf damit auch nicht an die Stelle einer an sich erforderlichen Bauleitplanung treten oder nur den Zweck haben, den status quo zu sichern, insbesondere nicht unter Umgehung der zeitlichen Obergrenzen für eine Veränderungssperre.

Eine Vorkaufssatzung ist nicht erforderlich, wenn sie zu weiten Teilen Grundstücke erfasst, die bereits im Eigentum der Gemeinde stehen. Entspricht dies einer bewussten Entscheidung des Satzungsgebers, scheidet auch eine Teilunwirksamkeit der Satzung aus.

 
Tenor:

Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich „Haltepunkt Q.     X.          “ der Stadt Q.     X.          vom 18. Dezember 2018 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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