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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
2Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 333/21) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2020 anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Baugenehmigung verletze Nachbarrechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht. Der Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters sei nicht verletzt, da das Vorhaben innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 24 "J. T. " festgesetzten Reinen Wohngebiets gebietsverträglich sei. Es handele sich bei dem genehmigten Vorhaben zur Errichtung eines Freilandunterstandes für "10 Hühner inklusive eines Hahns" um eine gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO zulässige Nebenanlage der Kleintierhaltung. In der hier gegebenen örtlichen Situation halte sich die Haltung von einem Hahn und 9 Hennen auch in einem reinen Wohngebiet nach ihrer Lage, ihrer Größe und ihrem Zuschnitt und den mit ihr einhergehenden Geräusch- und Geruchseinwirkungen im Rahmen des sozial Üblichen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Rattenbefall begründe ebenfalls keine Gebietsunverträglichkeit; hierbei könne die Frage nach der Ursache des Rattenaufkommens auf dem Grundstück der Antragstellerin offenbleiben, da die in erster Linie gebotene und voraussichtlich auch erfolgversprechende Maßnahme nicht die Aufhebung der Baugenehmigung, sondern die Durchführung einer Schädlingsbekämpfung sei. Das grundsätzlich gebietsverträgliche Vorhaben erweise sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie auf ihrem Grundstück nahe dem genehmigten Unterstand einen Pool errichtet habe und dort eine störanfällige Nutzung ausübe, nicht als rücksichtslos. Die von der Antragstellerin geltend gemachten weiteren Beeinträchtigungen z. B. durch weitere kleinere Stallungen oder eine nicht sachgerechte Beseitigung des durch die Hühnerhaltung anfallenden Schmutzes seien nicht Bestandteil der angefochtenen Genehmigung.
5Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
6Die Antragstellerin meint, das Vorhaben sei nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO gebietsverträglich. Denn die nunmehr genehmigte Kleintierhaltung sei in dem betroffenen reinen Wohngebiet weder üblich noch ungefährlich. Insbesondere werde der Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung gesprengt, denn die genehmigte Haltung von 10 Hühnern inklusive eines Hahns könne unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht als gebietsadäquat angesehen werden. Dass Hähne durch ihr Krähen die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren Weise empfindlich störten könnten und das Gackern von Hennen den ganzen Tag über zu einer erheblichen Geräuschbildung führe, entspreche allgemeiner Erfahrung. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 – sei nicht zu entnehmen, dass die Haltung eines Hahns neben mehreren Hennen in einem reinen Wohngebiet pauschal zulässig sei. In Wirklichkeit würden zudem wesentlich mehr Tiere gehalten. Die Hühner auf dem Grundstück der Beigeladenen könnten bis an den Zaun laufen; auf der Terrasse der Antragstellerin sei insbesondere im Sommer ein gemütliches Beisammensein nunmehr ausgeschlossen. Die ausgeübte Haltung von Rassegeflügel, die mit hohen Geräuschbelästigungen einhergehe, sei in der hier betroffenen Wohnsiedlung, welche durch ihre ruhige Lage besteche, gerade nicht typisch. Kein Anwohner betreibe eine vergleichbare Tierzucht/Tierhaltung. Ein mit der Hühnerhaltung der Beigeladenen einhergehender Komposthaufen werde zudem in erheblicher Größe direkt am Zaun errichtet, was zu einer zusätzlichen Geruchsbelästigung führe. Zudem sei seit dem Beginn der Hühnerhaltung ein beträchtlicher Rattenbefall zu verzeichnen. Zwar könne grundsätzlich von einer hypothetischen fachgerechten Haltung ausgegangen werden, doch müssten die tatsächlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche und Gefahren ebenfalls berücksichtigt werden. Neben den daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren, könne sie ihr Schwimmbad nicht mehr nutzen. Sie finde nun regelmäßig tote Mäuse im Skimmer und das Schwimmbad sei durch Kot und Futterreste verunreinigt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen im Grundsatz auf die ganzjährige Nutzung des Pool- und Saunabereiches angewiesen.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Vorhaben verletzt in seiner genehmigten Form in bauplanungsrechtlicher Hinsicht weder den Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters noch erweist es sich als gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos.
8Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung dienen in der Regel auch dem Schutz des Nachbarn innerhalb des Plangebiets. Er kann sich gegen die Zulassung einer gebietsfremden Nutzung wenden, da die Eigentümer der benachbarten Grundstücke insoweit in einem planungsrechtlichen Austauschverhältnis stehen. Der Beschränkung der Nutzung des einen Grundstücks, die der Eigentümer hinnehmen muss, entspricht zugleich die Begünstigung, nicht die Auswirkungen einer weitergehenden Nutzung des anderen Grundstücks hinnehmen zu müssen.
9Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 49 m. w. N.
10Das Grundstück der Beigeladenen und das benachbarte Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 24 „J. T. “ festgesetzten reinen Wohngebietes. Innerhalb dieses Gebietes ist das Vorhaben jedoch gebietsverträglich. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehören zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Satz 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Das Vorhaben ist in seiner genehmigten Ausgestaltung nach diesen Vorschriften zulässig.
11§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1984 – 4 B 20/84 –, juris Rn. 4, und vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165.93 –, BRS 55 Nr. 51 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris Rn. 6, und vom 19. Dezember 2017 – 2 A 1931/16 -, S. 5 ff.; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 24 f. m. w. N.
13Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Halten von – ungefährlichen – Kleintieren wie z. B. Hühnern den Rahmen der für eine Wohnnutzung erforderlichen typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprengt.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 2 B 1196/13 -, NVwZ-RR 2014, 376 = juris Rn. 10 f.; Arnold, in: Bönker/Bischopink, a.a.O., § 14 Rn. 26
15Für die weitere Beurteilung einer Vereinbarkeit mit der Eigenart des betroffenen Wohngebietes ist eine Betrachtung anzustellen, die auf die jeweilige örtliche Situation wie Lage und Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte abzustellen sowie Art, Zahl und Störpotential der Tiere und die Haltungsbedingungen zu berücksichtigen hat. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 – 4 B 13.99 –, BRS 62 Nr. 85 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 – 10 A 2220/02 –, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 9, und vom 19. Dezember 2017, S. 5 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, BRS 74 Nr. 64 = juris Rn. 17 m. w. N.
17Ausgehend von diesen Maßstäben ist die hier genehmigte Haltung von maximal 9 Hennen und einem Hahn („10 Hühner inklusive eines Hahns“) auf dem Vorhabengrundstück als planungsrechtlich zulässig anzusehen.
18Zur in allgemeinen Wohngebieten in der Rechtsprechung weithin akzeptierten „Obergrenze“ von 20 Hühnern inklusive eines Hahns vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 A 1931/16 –, S. 5 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
19Die Beigeladene hält die Hühner ausschließlich zum privaten Zeitvertreib ("zum Eigenbedarf") im Rahmen einer Hobbyausübung. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin befinden sich zwar in einem reinen Wohngebiet, das eine grundsätzlich hohe Störempfindlichkeit aufweist. Auch in reinen Wohngebieten ist jedoch das Halten von Haustieren allgemein üblich und sind von ihnen ausgehende Lautäußerungen sozial akzeptiert. Aus diesem Grund ist etwa die Haltung eines – einzigen – Hahns neben mehreren Hennen in einem reinen Wohngebiet für zulässig erachtet worden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, NVwZ-RR 2002, 331 = juris; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 8 B 11048/06 -, juris Rn. 10; anders für die Haltung von insgesamt vier gehaltenen Hähnen OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73 = juris Rn. 8 f.
21In der konkreten örtlichen Situation im Wohngebiet erscheint die Haltung von einem Hahn und 9 Hennen mit den damit einhergehenden Geräusch- und Geruchseinwirkungen (noch) im Rahmen des sozial Üblichen und damit als gebietsverträglich. Hinsichtlich der Lage der in Rede stehenden Grundstücke ist von Bedeutung, dass sie nicht zentral, sondern in einer Randlage zum Außenbereich im Wohngebiet gelegen sind. Nach einer Baum- und Gebüschzone zum hinteren Grundstücksbereich schließen sich dort Felder an. In einer solchen Umgebung zum Feldrand widerspricht die Haltung von Hühnern nicht der Eigenart des Gebiets. Zwar bedeutet eine solche Randlage nicht, dass gebietsunverträgliche Nutzungen innerhalb des Wohngebietes zulässig sind,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris Rn. 7,
23sie beeinflusst aber die konkrete Eigenart des betroffenen Gebiets und damit die Frage der Zulässigkeit der dortigen Kleintierhaltung.
24Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 9 L 1692/04 –, juris Rn. 24 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 A 1931/16 –.
25Auch im Hinblick auf Größe und Zuschnitt der in Rede stehenden Grundstücke und die Haltungsbedingungen der Hühner erscheint das Vorhaben im konkreten Fall gebietsverträglich. Der Zuschnitt des Vorhabengrundstücks mit einer Fläche von knapp 1.500 m² und einer Länge von etwa 75 m von der Straße bis zur hinteren Grundstücksgrenze, in deren Nähe sich der Freiluftunterstand befindet, ermöglicht die Unterbringung der Tiere in einer deutlichen Entfernung von den Wohnhäusern im vorderen Grundstücksbereich. Der Abstand des von der Antragsgegnerin genehmigten Unterstands zum Wohnhaus der Antragstellerin – von der nordöstlichen Ecke des Unterstandes zur südwestlichen Ecke des Wohnhauses – beträgt ausweislich des grüngestempelten Lageplans zum Bauantrag etwa 37 m. Auch zu einer etwa hinter dem Wohnhaus befindlichen Terrasse der Antragstellerin wird damit eine Distanz von überschlägig 30 m eingehalten; selbst wenn die Hühner bis unmittelbar zur Grundstücksgrenze laufen sollten, wäre nicht erkennbar, warum die Antragstellerin an der Nutzung ihrer mindestens 12 m hiervon entfernten Terrasse gehindert sein sollte. Zudem ermöglicht die zur Verfügung stehende Fläche einen großzügigen Auslauf für jedes einzelne Huhn, so dass es bei sachgerechter Haltung vermieden werden kann, dass Kot und sonstige Verschmutzungen sich etwa auf engen Flächen geruchsintensiv und als Lockpunkte für Ungeziefer anhäufen.
26Das Vorhaben widerspricht der Eigenart des Baugebiets unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Umwelteinwirkungen. Dies gilt sowohl für die verursachten Gerüche und Geräusche als auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten Rattenbefall. Durch die zahlenmäßige Einschränkung der Baugenehmigung auf einen einzigen Hahn erscheint – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Hahn üblicherweise häufig über den Tag verteilt Krähgeräusche von sich gibt - gewährleistet, dass der in einem reinen Wohngebiet von Haustieren – wie etwa auch von Hunden, Papageien und Sittichen – nach üblicher Verkehrsanschauung zu erwartende und zu tolerierende Lärmpegel nicht überschritten wird; für die Beurteilung der Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beigeladene auf die Haltung des Hahns faktisch verzichtet oder die Anzahl der Hühner reduziert hat. Auch das von den Hennen zu erwartende Gackern dürfte bei einer Anzahl von (maximal) 9 Tieren diesen Rahmen nicht überschreiten. Bei der Bewertung der durch die Hühnerhaltung entstehenden Geräusche fällt auch ins Gewicht, dass Hühner nachts nicht aktiv sind und sich ihre Lautäußerungen somit in der Regel auf den Tageszeitraum beschränken. Konkrete und vor allem überprüfbare andere Verhältnisse vor Ort hat auch die Antragstellerin weder gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren aufgezeigt.
27Auch ein möglicherweise von den Tieren und ihrem Kot ausgehender Geruch dürfte angesichts der beschriebenen eher großzügigen Grundstücke nach der Lebenserfahrung bei fachgerechter Haltung und regelmäßiger bedarfsgerechter Säuberung der genutzten Flächen im Rahmen des auch in einem reinen Wohngebiet Hinzunehmenden liegen. Eine Gebietsunverträglichkeit lässt sich schließlich auch nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Rattenbefall ihres Grundstücks herleiten. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Auch die bauliche Ausgestaltung des genehmigten Unterstandes mit den Maßen 6 m x 7 m hält das Maß des Üblichen und Gebietsverträglichen ein. Insoweit ist es auch in reinen Wohngebieten üblich, etwa Schuppen mit ähnlichen Maßen im hinteren Gartenbereich aufzustellen; auch auf dem Grundstück der Antragstellerin wurde offenbar im Jahre 1975/1976 – im Zuge des Baus des Schwimmbades - ausweislich einer "Bauanzeige" vom 26. August 1975 mit "Zustimmung" der Antragsgegnerin ein in seinen Ausmaßen in etwa vergleichbares Blockhaus errichtet. Durch die Ausgestaltung ohne Wände ist die Wirkung des hier in Rede stehenden Unterstands im Vergleich hierzu weniger massiv.
28Das Vorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags; da, wo es neue Aspekte enthält – so seien nunmehr auch "tote Mäuse im Skimmer" des Pools und rund um das Schwimmbad Köderstationen ausgelegt und sie, die Antragstellerin, sei aus gesundheitlichen Gründen ganzjährig auf die Nutzung des Pools angewiesen – ist es nicht in einer eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründenden Weise substantiiert.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
30Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar.