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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 B 1217/21

Datum:
02.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 B 1217/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1202.2B1217.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 574/21
Schlagworte:
Umweltverband, Baugenehmigung, Umspannwerk, faktisches Vogelschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Befreiung, entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Population, Meideverhalten, Kulissenwirkung, Mornellregenpfeifer, Zugvögel, Limikolen, Watvögel, Interessenabwägung,
Normen:
BauO NRW § 74;; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5;; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 3; BNatSchG § 67; LNatSchG NRW § 75; UmwRG § 3; VwGO § 80; VwGO § 80a; Vogelschutzrichtlinie § 4 Abs. 4
Leitsätze:

Maßgeblich für die Beurteilung, ob entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Dies bringt es mit sich, dass in die Interessenabwägung zumindest einzustellen ist, ob vorhandene Mängel etwa einer Genehmigung voraussichtlich noch während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können.

Zu den Anforderungen an ein faktisches Vogelschutzgebiet i. S. von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie).

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein etwa 30 m langes und 3,5 – 4 m hohes Umspannwerk in unmittelbarer Nähe zu einer Hochspannungsfreileitung und einem Hochspannungsmast zu einer erheblichen Störung einer Zugvogelart – hier des Mornellregenpfeifers – i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führt, selbst wenn deren Vorkommen im Umfeld des Vorhabens und ein relevantes Meideverhalten in Bezug auf solche baulichen Anlagen unterstellt wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61
 

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