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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 922/21

Datum:
06.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 922/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.2A922.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1348/18
Schlagworte:
Hundezwinger, Hundeverweilzwinger, bauliche Anlage, Nebenanlage, Hauptanlage, Tierhaltung, hobby- oder freizeitmäßige, Diensthund
Normen:
BauO NRW § 74; BauNVO § 14 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2
Leitsätze:

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BauNVO reicht jeder Tierhaltungszweck aus, solange es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung handelt.

Ein im privaten Umfeld gehaltener „Diensthund“ eines Soldaten oder Polizisten (hier: Spürhund der Bundeswehr) ist baurechtlich nicht anders zu behandeln als ein „normaler“ Hund. Auch die Haltung eines solchen Diensthundes dient der beiderseitigen Freizeitgestaltung.

Zugleich ist die außerdienstliche Haltung eines auch im Dienst eingesetzten Hundes funktionell der Hauptanlage, dem Wohnhaus, zu- und untergeordnet. Ein für den Hund errichteter Zwinger ist demgemäß keine Haupt- sondern eine Nebenanlage.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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