Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3315/20

Datum:
30.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3315/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.2A3315.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1472/19
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Verschulden, Prozessvollmacht, Beschränkung, Erkrankung, Corona
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 172; ZPO § 83
Leitsätze:

Eine Beschränkung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht auf die Stellung (nur) des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 173 VwGO, § 83 Abs. 2, Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Corona-Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Fachanwalt mit der Begründung des Zulassungsantrags zu beauftragen, kommt deshalb nicht in Betracht.

Zu den Anforderungen, unter denen wegen einer Corona-Erkrankung der Klägerin eine unverschuldete Säumnis in Betracht kommt, und an eine ärztliche Bescheinigung hierfür.

 
Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank