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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 163/21

Datum:
01.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 163/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0901.2A163.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 9777/18
Schlagworte:
Glaubhaftmachung; Verhinderung; Terminsverlegung; Erkrankung; Rundfunkbeitrag; Vollstreckung; Zugang; Postauslieferung
Normen:
ZPO § 227
Leitsätze:

Zur Vorlagepflicht eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts am Terminstag in Corona-Zeiten.

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zufällig und nur alle diejenigen Schriftstücke, die für ihn nachteilig sein könnten, nicht erhalten haben will, während aller sonstiger Schriftverkehr – einschließlich aller förmlichen Zustellungen – ihn problemlos erreicht.

Das gilt erst recht, wenn es sich bei der verwandten Adresse auch um den Sitz der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers handelt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 534,40 Euro festgesetzt.

 
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