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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen der staatlichen Kindergartenfinanzierung über die Höhe der Bezuschussung der Klägerin hinsichtlich der von dieser (neben weiteren) betriebenen Kindertageseinrichtung I.-----straße 20 in Wuppertal für das Kindergartenjahr 2016/2017.
3Für das genannte Kindergartenjahr bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 17. Juni 2016 eine Abschlagszahlung von insgesamt 532.661,24 €. Diese setzte sich zusammen aus der Planungsgarantie gemäß § 21e KiBiz – in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014, GV. NRW. S. 336; im Folgenden: KiBiz 2014 – in Höhe von 545.637,78 € abzüglich 12 % Trägeranteil plus Zuschüsse ohne Trägeranteil in Höhe von zusammen 52.500,00 €. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein.
4Aufgrund von Änderungen des Kinderbildungsgesetzes im Juli 2016 hob die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2016 den zuvor genannten Bescheid auf und bewilligte der Klägerin eine Abschlagszahlung von insgesamt 551.655,36 € (Planungsgarantie von 553.701,35 € abzüglich 12 % Trägeranteil plus Zuschüsse ohne Trägeranteil in Höhe von zusammen 64.398,17 €). Auch gegen den Bescheid vom 30. September 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie stellte klar, dass sie sich ausschließlich gegen die Höhe der Abschlagszahlung wende, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die nach Landesrecht normierten Pauschalen könnten eine wirtschaftliche Absicherung ihrer Arbeit nicht gewährleisten. Um ihre Einrichtungen fortführen zu können, müssten in Nordrhein-Westfalen die Träger von Kindertageseinrichtungen, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien, auf ihr Eigenkapital zurückgreifen oder die Einrichtungen schließen. Dies sei auch bei ihr der Fall: Trotz eines erheblichen Bedarfs sei sie gezwungen, Einrichtungen zu schließen. Sie werde als kirchliche Trägerin durch § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 im Vergleich zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und zu Elterninitiativen benachteiligt. Dafür fehle es jedenfalls im Verhältnis zu den anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe an einer gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG hinreichenden sachlichen Rechtfertigung. Der Verlust aus Kindertageseinrichtungen der Beklagten werde aus städtischen Mitteln abgedeckt. Durch die Bevorzugung eigener Einrichtungen sei in den vergangenen Jahren die Zahl der Plätze in Kindertageseinrichtungen mit kirchlicher Trägerschaft erheblich zurückgegangen, während gleichzeitig die Zahl der Kinder in Einrichtungen mit städtischer Trägerschaft erheblich gestiegen sei. Diese Ungleichbehandlung sei weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit § 4 Abs. 2 SGB VIII vereinbar. Die Mittel nach dem Kinderbildungsgesetz seien zur Finanzierung von Einrichtungen kirchlicher Träger nicht ausreichend, daher werde eine Ausgleichszahlung aus städtischen Mitteln beantragt.
5Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2016 eine Abschlagszahlung von insgesamt 565.755,36 € für das Kindergartenjahr 2016/2017. Die Erhöhung gegenüber der zuvor bewilligten Abschlagszahlung ergab sich aus der Erhöhung der Zuschüsse ohne Trägerbeteiligung um 14.100,00 € (zusätzliche sog. U3-Pauschalen aufgrund einer entsprechenden Änderung des Kinderbildungsgesetzes).
6Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 17. Juni 2016 und vom 30. September 2016 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juni 2016 sei mit dessen Aufhebung durch den Bescheid vom 30. September 2016 unzulässig geworden. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2016 sei nicht begründet. Ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Bezuschussung bestehe nicht. Gemäß § 74a SGB VIII regele der Landesgesetzgeber die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Dies sei in den §§ 18 bis 24 KiBiz abschließend geschehen. Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz 2014 geregelte Bezuschussung kirchlicher Träger betrage 88 %. Weitere Möglichkeiten einer Förderung seien im Kinderbildungsgesetz nicht vorgesehen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Übernahme des Trägeranteils, wenn die übrige Finanzierung nicht auskömmlich sei. Nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes seien die Kosten der Kindertageseinrichtungen durch den örtlichen Jugendhilfeträger, das Land und den Einrichtungsträger gemeinsam zu tragen. Durch das Kinderbildungsgesetz sei der Eigenanteil kirchlicher Träger von 20 % auf 12 % gesenkt worden. Durch Änderungen des Kinderbildungsgesetzes seien zunächst Mittel für den Einsatz zusätzlichen Personals in Gestalt der U3-Pauschalen zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus seien weitere Zuschüsse des Landes normiert worden (Verfügungspauschale zur Unterstützung des Personals, Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf sowie eine zusätzliche Pauschale für plusKita-Einrichtungen). Weiter sei die Steigerungsrate der Kindpauschalen auf 3 % erhöht worden. Die Argumentation zur Bevorzugung städtischer Einrichtungen sei nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis auf § 4 Abs. 2 SGB VIII führe zu keinem anderen Ergebnis, weil sich daraus keine Verpflichtung der örtlichen Jugendhilfeträger zur Übernahme gesetzlich normierter Trägeranteile ergebe. Schließlich treffe den örtlichen Jugendhilfeträger der größte Anteil bei der Finanzierung seiner Einrichtungen, da er neben dem Eigenanteil von 21 % noch weitere 49 % aufzubringen habe, die nicht vom Land finanziert würden.
7Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2017 Widerspruch. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ihr bisheriges Widerspruchsvorbringen und führte zur Ergänzung im Wesentlichen aus: Die Anzahl der evangelischen Träger von Kindertageseinrichtungen sei zwischen 2008 und 2012 wegen unzureichender Finanzierung gesunken. Auch sie habe in den letzten Jahren verschiedene Einrichtungen entweder auf andere Träger übertragen oder geschlossen. Die Mitteilung der Beklagten, Trägeranteile für neue zusätzliche Betreuungsplätze zu übernehmen, differenziere ohne sachlichen Grund zwischen neuen und bestehenden Plätzen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 und führte ergänzend aus: Die Übernahme der Trägeranteile für neue Betreuungsplätze gehe auf einen Ratsbeschluss von 20. Februar 2017 zurück und solle einem Ausbau der U3-Betreuung dienen. Dieses Vorgehen bedeute für sie eine Ersparnis gegenüber der Einrichtung weiterer Plätze durch städtische Einrichtungen.
9Am 26. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Die landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen könnten Finanzierungsansprüche aus § 74 SGB VIII nur verdrängen, wenn sie mit Bundesrecht und der Landesverfassung vereinbar und daher wirksam seien. Anderenfalls könne ein bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII bestehen. Die landesrechtlichen Regelungen im Kinderbildungsgesetz verletzten sowohl § 4 Abs. 2 SGB VIII als auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Eine Unvereinbarkeit mit der Regelung des § 4 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich bereits daraus, dass ein Betrieb von Einrichtungen freier Träger nicht gewährleistet sei, ohne dass ein Rückgriff auf eigene Mittel erforderlich sei. Insofern hätte im Rahmen der Änderungen des Kinderbildungsgesetzes eine Kostenanalyse erfolgen müssen. Die in § 20 KiBiz 2014 normierte Benachteiligung kirchlicher Träger im Vergleich zu anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und zu Elterninitiativen verletze die Rechte aus Art. 3 Abs. 3 GG. Bestehe kein verfassungskonformes Finanzierungssystem, bestehe ein Finanzierungsanspruch aus § 74 SGB VIII. Die Beklagte nehme durch die Finanzausstattung der eigenen Einrichtungen eine schlechtere Finanzierung der Einrichtungen freier Träger ohne sachlichen Grund in Kauf. Die Praxis der Beklagten, die eigenen Einrichtungen finanziell besser auszustatten als die Einrichtungen freier Träger, unterscheide sich grundlegend von der Praxis der anderen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, welche sicherstellten, dass die Einrichtungen freier Träger ebenso gefördert würden wie die eigenen Einrichtungen. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass aufgrund des Ratsbeschlusses vom 20. Februar 2017 neu geschaffene Betreuungsplätze freier Träger im Vergleich zu vorhandenen Betreuungsplätzen finanziell besser gestellt würden.
10Während des laufenden Klageverfahrens beschloss der Rat der Beklagten im Juli 2017, der Klägerin für das Kindergartenjahr 2017/2018 einen einmaligen Sonderzuschuss in Höhe von 533.000,00 € zu zahlen. Ferner gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2017 für das Kindergartenjahr 2016/2017 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 6.367,52 € und setzte mit endgültigem Leistungsbescheid vom 6. August 2018 – unter Berücksichtigung noch einer weiteren Abschlagszahlung von 176,68 € – die Abschlagszahlung für das Kindergartenjahr 2016/17 auf insgesamt 572.299,56 € fest. Gegen den zuletzt genannten Bescheid legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 13. Januar 2017 und 6. August 2018 abzuändern und über den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Zuschusses für die Kindertageseinrichtung I1. Straße 20 in Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist unter Wiederholung der Ausführungen aus ihren Widerspruchsbescheiden der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch für den Fall, dass die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes nicht mit der Verfassung vereinbar seien, verbiete sich ein Rückgriff auf § 74 SGB VIII. Denn die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers nach § 74a SGB VIII erstrecke sich auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der institutionellen Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.
16Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Eine weitergehende Finanzierung könne die Klägerin nicht beanspruchen. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 74 SGB VIII, weil dieser durch die Regelung des § 74a SGB VIII gesperrt sei. Der Landesgesetzgeber habe eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen. Eine vom Landesgesetzgeber als abschließend gewollte Regelung eröffne den Rückgriff auf § 74 SGB VIII auch nicht, falls ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliege. Dann käme allenfalls eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Betracht. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Regelungen der §§ 18 bis 24 KiBiz 2014 seien im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nicht zu beanstanden. Insbesondere sei eine Vollfinanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen nicht erforderlich. Eine solche ergebe sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII, weil diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 74 SGB VIII zu sehen sei. Diese Vorschrift gehe aber gerade von einer Eigenleistung der Träger aus. Ein Anspruch auf Vollfinanzierung folge auch nicht aus § 24 SGB VIII, der allein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichte, wohingegen ein freier Träger Betreuungsplätze freiwillig zur Verfügung stelle. Die Regelungen der §§ 18 ff. KiBiz 2014 würden dem Gebot der „Pluralität der Jugendhilfe“ gerecht. Die Regelung der Finanzierungsanteile in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die unterschiedliche Eigenbeteiligung der Träger deren jeweilige Finanzkraft berücksichtige. Insbesondere der Eigenanteil kommunaler Träger verringere das Interesse, eigene Tageseinrichtungen unter Verdrängung der freien Träger zu schaffen. Bei den kommunalen Trägern sei auch keine Vollfinanzierung ersichtlich, weil diesen eine Doppelfunktion zukomme, nämlich einerseits seien sie Träger von Förderungspflichten und andererseits Betreiber kommunaler Einrichtungen, so dass sie ebenfalls ihren Eigenanteil trügen. Mit der Verantwortung für die Eigenfinanzierung gehe die Freiheit bei der Ausgestaltung der Arbeit eines freien Trägers einher. Dies bringe es mit sich, dass eigene finanzielle Mittel aufzubringen seien, wenn ein Träger über den Durchschnittskosten liege, was beispielsweise in seiner Organisationsstruktur begründet sein könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass seit der Gesetzesänderung vom 24. November 2017 mit § 21f KiBiz weitere Landeszuschüsse in Form von Pauschalen zum Erhalt der Trägervielfalt zur Verfügung gestellt worden seien. Eine durchschnittliche fehlende Auskömmlichkeit der Finanzierung bei den freien Trägern der Jugendhilfe sei nicht ersichtlich. Der in § 20 KiBiz 2014 geregelte unterschiedliche Trägeranteil sei sachlich gerechtfertigt. Er knüpfe an die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Träger an, was sich auch im Rechtsgedanken des § 74 SGB VIII widerspiegle. Durch die differenzierte Regelung werde eine Benachteiligung finanzschwacher Träger vermieden. Die kirchlichen Träger würden nicht als finanzschwach eingeordnet, zudem sei ihr Trägeranteil bereits um 8 % gesenkt worden. § 20 KiBiz 2014 verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil die Regelung eines unterschiedlichen Trägeranteils nicht an den Glauben oder religiöse Anschauungen anknüpfe. Schließlich folge ein Anspruch auf weitere Zuschüsse nicht aus dem Verwaltungshandeln der Beklagten i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege bereits keine Ungleichbehandlung vor, weil andere Gemeinden bei dieser Betrachtung unberücksichtigt bleiben müssten, außerdem ergebe sich die Vollfinanzierung der kommunalen Einrichtungen aus der Doppelrolle der Beklagten als kommunaler Träger, der ebenfalls einen Eigenanteil zu tragen habe. Hinsichtlich der Übernahme der Trägeranteile für zukünftige Betreuungsplätze sei eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf bestehende Betreuungsplätze sachlich gerechtfertigt, weil zunächst alle Träger gleich behandelt würden und weil die Maßnahme der Deckung eines Bedarfs von 1.000 zusätzlichen Plätze diene. Auf diese Weise solle ein Anreiz geschaffen werden, zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen.
17Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Ein Rückgriff auf § 74 SGB VIII sei möglich, weil eine unwirksame landesgesetzliche Regelung keine Regelung i. S. d. § 74a Satz 1 SGB VIII sei. Es liege ein Verstoß gegen den bundesjugendhilferechtlichen Grundsatz aus § 4 Abs. 2 SGB VIII vor. Die gesetzlichen Finanzierungsregelungen führten bei typisierender Betrachtung dazu, dass freie Träger, die dieselbe Leistung wie öffentliche Träger erbrächten, über den gesetzlich festgelegten Eigenanteil hinaus, der das zumutbare Maß bestimme, weitere Eigenmittel aufwenden müssten. Dies führe dazu, dass sie im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 SGB VIII durch öffentliche Träger verdrängt würden. Seit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes habe sie in Wuppertal mit dem Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen Verluste von über 5 Mio. € gemacht und bereits mehrere Einrichtungen an die Beklagte sowie Elterninitiativen abgeben müssen. Auch die Beklagte könne ihre Einrichtungen nicht mit den Kindpauschalen finanzieren, könne jedoch besser auf Eigenmittel zurückgreifen. Die unzulängliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen beschränke sich nicht auf kirchliche Träger, sondern beruhe darauf, dass der Landesgesetzgeber bei der Vorbereitung des Kinderbildungsgesetzes keine Kostenanalysen durchgeführt habe. Die Festlegung der Kindpauschalen beruhe auf nicht weiter erläuterten Hypothesen. Dies sei von vornherein ungeeignet gewesen, den von den freien Trägern aufzubringenden Eigenanteil auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Finanzierungsregelungen sei bald nach Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes erkannt worden und habe den Gesetzgeber zu wiederholten Gesetzesänderungen veranlasst. Diese hätten jedoch nichts bewirkt, weil auch ihnen keine nachvollziehbaren Kostenanalysen zugrunde gelegen hätten. Selbst im Jahr 2017 sei in der Begründung eines Änderungsgesetzes davon die Rede, dass zahlreiche Träger unter chronischer Unterfinanzierung litten. Diese Unterfinanzierung beruhe nicht allein auf gestiegenen Personalkosten und lasse sich auch nicht damit begründen, dass die unterfinanzierten Träger überdurchschnittlich hohe Kosten hätten. Dass Elterninitiativen mit den Kindpauschalen auskämen, liege darin begründet, dass sie einen höheren Zuschuss erhielten und viele Kosten durch Elternarbeit einsparen könnten.
18Die Benachteiligung kirchlicher Träger gegenüber den anderen freien Trägern in Gestalt eines höheren Eigenanteils verletzte Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Der höhere Eigenanteil kirchlicher Träger könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass den Kirchen erhebliche eigene Finanzquellen zur Verfügung stünden, weil der Gesetzgeber eine bessere finanzielle Leistungsfähigkeit der Kirchen nicht festgestellt habe und sich eine solche auch nicht feststellen lasse. Insoweit stehe dem Gesetzgeber auch keine Einschätzungsprärogative zu.
19Die Praxis der Beklagten, freien Trägern von Kindertageseinrichtungen keine Zuschüsse aus dem kommunalen Haushalt zur Verfügung zu stellen, sei weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit § 4 Abs. 2 SGB VIII vereinbar. Die Zuwendungspraxis der Beklagten führe zu einer Verdrängung kirchlicher Träger. Indem die Beklagte nur ihre eigenen Einrichtungen mit 107,5 % der Kindpauschalen fördere, nehme sie den Abbau von Betreuungsplätzen kirchlicher Träger als Folge der chronischen Unterfinanzierung in Kauf. Irrelevant sei, dass die Beklagte bei der Förderung ihrer eigenen Einrichtungen nicht in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Träger der Jugendhilfe handele. Bei der Entscheidung über die Verwendung von Haushaltsmitteln handele die Beklagte fiskalisch und sei dabei sowohl an Art. 3 Abs. 1 GG als auch an § 4 Abs. 2 SGB VIII gebunden. Da nach der zuletzt genannten Vorschrift den Einrichtungen anderer Träger sogar der Vorrang eingeräumt sei, dürften eigene Einrichtungen der Beklagten nicht finanziell besser ausgestattet werden.
20Die Klägerin beantragt,
21unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 13. Januar 2017 und 6. August 2018 abzuändern und über den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Zuschusses für die Kindertageseinrichtung I1. Straße 20 in Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung verteidigt sie das angegriffene Urteil und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Dem Landesgesetzgeber komme ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus den Regelungen in den §§ 18 bis 24 KiBiz ergebe sich keine Grundlage für eine Vollfinanzierung. Stattdessen spreche § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ausdrücklich von einer „angemessenen Eigenleistung“. Soweit die Klägerin auf ihren Mittelbedarf und eine unzumutbare Belastung abstelle, sei dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach § 28 Abs. 1 KiBiz werde das Finanzierungssystem und die Auskömmlichkeit der Pauschalen regelmäßig geprüft und angepasst. Von einem übermäßigen Ausbau städtischer Kindertageseinrichtungen könne keine Rede sein. Schließlich erbringe sie keine Vollfinanzierung für ihre eigenen Einrichtungen, weil sie eine Doppelrolle ausfülle. Sie sei zum einen Trägerin der Förderungspflichten nach §§ 18 ff. KiBiz. Zum anderen sei sie Trägerin eigener Einrichtungen, für die sie ihren Eigenanteil aufbringen müsse. Dabei könne sie allerdings auf öffentliche Abgaben zurückgreifen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die Berufung hat keinen Erfolg.
28Die Klage ist zulässig. Dass hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 6. Augst 2018 keine Nachprüfung in einem Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) stattgefunden hat, ist nach § 75 Satz 1 VwGO unerheblich, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund über den von der Klägerin eingelegten Widerspruch nicht entschieden hat.
29Indes ist die Klage unbegründet.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zuschussantrags für das Kindergartenjahr 2016/2017. Die angegriffenen Bescheide vom 13. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2017 und vom 6. August 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
31Der von der Beklagten an die Klägerin als Trägerin der in Rede stehenden Kindertageseinrichtung zu gewährende Zuschuss richtete sich für das hier streitige Kindergartenjahr im Wesentlichen nach § 20 Abs. 1 KiBiz 2014. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz 2014 beträgt der Zuschuss 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz 2014, wenn – wie hier – Träger der Einrichtung ein kirchlicher Träger ist. Diesen Zuschuss hat die Klägerin ebenso wie die weiteren für das hier streitige Kindergartenjahr im Kinderbildungsgesetz 2014 geregelten (trägeranteilunabhängigen) Zuschüsse und Pauschalen erhalten, ebenso die Zuschüsse, die sich aufgrund der nachfolgenden Änderungen des Kinderbildungsgesetzes für das streitige Kindergartenjahr ergaben. Weitere Möglichkeiten der Förderung der Einrichtung der Klägerin bestehen auf der Grundlage der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes, die im Übrigen grundsätzlich kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der staatlichen Förderung (Finanzierung) vorsehen, nicht. Ermessen sieht zwar § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462; im Folgenden: KiBiz 2007) hinsichtlich des dort geregelten weiteren Zuschusses vor. Allerdings liegen offensichtlich bereits die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach dieser Vorschrift nicht vor. Da sie ersichtlich Ausnahmecharakter hat,
32so auch OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 90,
33kann allein der Umstand, dass in ihr u. a. auf eine nicht ausreichende Finanzierung abgestellt wird, auch keine analoge Anwendung rechtfertigen in dem Sinne, dass unabhängig von den weiteren in ihr geregelten Voraussetzungen immer dann nach Ermessen über einen weiteren Zuschuss zu entscheiden ist, wenn sich ein Einrichtungsträger – wie hier – auf die Unauskömmlichkeit der Finanzierung beruft.
34Aufgrund der Regelung des § 74 SGB VIII steht der Klägerin ebenfalls kein Neubescheidungsanspruch ihres Zuschussantrags gegen die Beklagte zu. Die Heranziehung der Vorschrift ist aufgrund von § 74a SGB VIII gesperrt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine unwirksame landesgesetzliche Regelung keine Regelung im Sinne von § 74a Satz 1 SGB VIII sei. Zwar trifft es zu, dass es hinsichtlich der Frage, ob ein Landesgesetzgeber eine umfassende Finanzierungsregelung für Tageseinrichtungen gemäß § 74a Satz 1 SGB VIII getroffen hat, nicht auf eine entsprechende Absicht ankommt, sondern darauf, ob dies wirksam geschehen ist. Diesbezüglich helfen der Klägerin jedoch Überlegungen zur Unwirksamkeit der offensichtlich eine umfassende Finanzierungsregelung darstellenden Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes nicht weiter. Solange die Vorschriften nicht – gegebenenfalls auf eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hin – vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden sind, können sie nicht – quasi im Vorgriff auf eine solche verfassungsgerichtliche Entscheidung – als unwirksam behandelt werden mit der Folge, dass die von § 74a SGB VIII ausgehende Sperrwirkung für die Heranziehung von § 74 SGB VIII nicht greift.
35Im Weiteren führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn man die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes unterstellt. Gegebenenfalls wäre es nicht so, dass dann § 74 SGB VIII quasi als Reserverecht automatisch wieder anwendbar wäre. Vielmehr wäre in diesem Fall dem Landesgesetzgeber, der offensichtlich von der Ermächtigung des § 74a SGB VIII Gebrauch machen wollte und will, Gelegenheit zu geben, ein verfassungskonformes Finanzierungssystem zu schaffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend sinngemäß davon ausgegangen, dass – bei unterstellter Nichtigkeit der für das streitige Kindergartenjahr geltenden Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes – erst die neuen landesrechtlichen Vorschriften die Grundlage bildeten, um über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Bis dahin müsste gegebenenfalls das vorliegende Verfahren ausgesetzt werden.
36Vgl. zur Verfahrensaussetzung BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 -, juris, Rn. 48, vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 -, juris, Rn. 100, vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, juris, Rn. 126 und vom 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63 - juris, Rn. 86 a. E.
37Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Tauglichkeit von § 74 SGB VIII als Grundlage für den geltend gemachten Neubescheidungsanspruch fraglich erschiene, weil die Vorschrift keine konkreten Vorgaben zur Höhe der– von der Klägerin als zu niedrig erachteten – staatlichen Förderung (Finanzierung) macht. Dass die landesrechtlichen Vorschriften keine Vollfinanzierung von Kindertageseinrichtungen vorsehen und dementsprechend eine Finanzierungslücke besteht, dürfte kein Umstand sein, der im Rahmen einer (unterstellt) nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu treffenden Ermessungsentscheidung zur Konkretisierung herangezogen werden könnte, weil § 74 SGB VIII mit Blick auf dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der als Voraussetzung für eine Förderung die Erbringung einer angemessenen Eigenleistung vorsieht, offensichtlich nicht auf eine Vollfinanzierung abzielt. Mit Blick darauf könnte die Klägerin auf Grundlage von § 74 SGB VIII auch nicht damit durchdringen, dass sie unter Bezugnahme auf Literaturstimmen den nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes vorgesehenen Eigenanteil kritisiert und die begehrte Neubescheidung darauf abzielt, gerade der Eigenanteil solle von der Beklagten übernommen werden. Vor diesem Hintergrund wird in der von der Klägerin in Bezug genommenen Literatur die Auffassung vertreten, dass das in § 74 SGB VIII geregelte Finanzierungsmodell, das als Zuwendungs-, Subventions- oder Objektfinanzierung bezeichnet wird, für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen freier Träger der Jugendhilfe nicht passe.
38Vgl. Wieser, Gutachten zum Reformbedarf bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung, Januar 2016, S. 20 f.
39Ein Neubescheidungsanspruch auf der Grundlage zukünftiger landesrechtlicher Finanzierungsregelungen kommt nicht in Betracht, weil die für das streitige Kindergartenjahr geltenden Finanzierungsvorschriften des Kinderbildungsgesetzes nicht verfassungswidrig sind. Dementsprechend bedarf es hier – in einem ersten Schritt – keiner Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
40Zunächst verstößt § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, weil er für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren finanziellen Eigenanteil vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich das Vorliegen einer nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung nicht nach der Regelungsintention einer Vorschrift beurteilt, sondern nach ihrem objektiven Regelungsgehalt, also ihrem Tatbestand. § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 knüpft jedoch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht ausdrücklich an ein Merkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an. Danach sind unzulässige Differenzierungskriterien, soweit hier in Betracht kommend, der Glaube sowie religiöse Anschauungen. Darauf stellt § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 nach seinem Wortlaut jedoch nicht ab, sondern auf „Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts“. Die Klägerin kann sich für die Richtigkeit ihrer Auffassung nicht auf eine Literaturauffassung stützen.
41Siehe Ehlers, Die Vereinbarkeit der staatlichen Bezuschussung kirchlicher Träger von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz, ZevKR 2009, S. 253 ff.
42Dieser stellt entgegen der Bezugnahme der Klägerin nicht fest, dass § 20 KiBiz ausdrücklich an ein Merkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anknüpft. Vielmehr spricht er von einer „unmittelbaren Anknüpfung an Kirche und Religionsgemeinschaft“ (S. 267, zweiter Absatz am Anfang). Dass dies keine Merkmale im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind, räumt er indirekt dadurch ein, dass er an gleicher Stelle eine Auslegung der Begriffe „Kirche“ und „Religionsgemeinschaft“ dahingehend für möglich hält, damit seien Organisationsformen gemeint. An anderer Stelle geht er im Übrigen davon aus, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 KiBiz 2007 – entspricht § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz 2014 – bestimmte Organisationen benenne (S. 271, erster Absatz). Eine solche Auslegung einschließlich der Frage, was mit bestimmten Begriffen gemeint sein kann, wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn der Wortlaut des § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 eindeutig wäre, d. h. ausdrücklich auf nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässige Differenzierungsmerkmale abstellte.
43Im Weiteren weist Ehlers (S. 267 a. E.) zwar zutreffend darauf hin, dass auch mittelbare Differenzierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst werden. Musterbeispiel ist diesbezüglich in Bezug auf das Merkmal Geschlecht die Konstellation einer geschlechtsneutralen Formulierung, die de facto jedoch nur ein oder überwiegend nur ein Geschlecht betrifft (benachteiligt). Eine verfassungswidrige mittelbare Differenzierung (Ungleichbehandlung) liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob mit der Formulierung in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 „Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts“ – im Sinne einer mittelbaren Differenzierung (Anknüpfung) – nur Personen getroffen werden, die einen Glauben oder religiöse Anschauungen haben.
44So wohl BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, juris, Rn. 96, in Bezug auf eine auf „Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen“ abstellende Vorschrift.
45Es fehlt jedenfalls an dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG („wegen“) erforderlichen Kausalzusammenhang. Es lässt sich nicht feststellen, dass die in Rede stehende Benachteiligung gerade die Folge des „Habens“ eines Glaubens oder religiöser Anschauungen ist. Solches ergibt sich nicht daraus, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind. Da diese aber auch Träger von anderen Grundrechten sind, kann aus der Formulierung „Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts“ in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 nicht abgeleitet werden, die in Rede stehende Benachteiligung stelle sich gerade als Folge des „Habens“ eines Glaubens oder religiöser Anschauungen dar. Dagegen spricht insbesondere, dass die in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 gewählte Formulierung – worauf Ehlers (S. 267, zweiter Absatz, mittig) zutreffend hinweist – an Organisationsformen, nämlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, anknüpft und diese sich dadurch auszeichnen, dass sie steuererhebungsberechtigt sind, was für andere Organisationseinheiten nicht zutrifft. Zwar weist Ehlers ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 genannten „Gruppe“ keine anderen Vereinigungen zugeschlagen werden könnten. Indes begründet dies nicht, warum die in Rede stehende Benachteiligung nicht Folge der Organisationsform, sondern gerade des „Habens“ eines Glaubens oder religiöser Anschauungen sein sollte. Erst recht folgt daraus nicht, dass hier eine unmittelbare Anknüpfung an in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannte Merkmale vorliegt.
46Soweit Ehlers (S. 270 f.) es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ferner als problematisch ansieht, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 KiBiz 2007 nicht auch öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften nennt, und deswegen meint, diese seien zu den anderen freien Trägern im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz 2007 zu zählen, erschließt sich nicht, warum darin eine von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfasste Differenzierung liegen sollte. Im Übrigen weist er selbst sinngemäß darauf hin, dass die Regelung deshalb keine diskriminierende Wirkung hat, weil es in Nordrhein-Westfalen keine Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und Steuererhebungsrecht gibt. Die eher abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen Diskriminierung vermag eine Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu begründen.
47Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes für das streitige Kindergartenjahr verstoßen ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
48Diesbezüglich ist vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei der mit der beantragten Neubescheidung im Ergebnis begehrten Gewährung höherer Zuschüsse– unabhängig von dem heranzuziehenden Finanzierungsmodell – um gewährende Staatstätigkeit handelt. Bei dieser ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber grundsätzlich weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Institutionen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Was für die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gilt, muss erst recht zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund einer Umstellung des Fördersystems staatliche Gewährungen fortan nach modifizierten Regeln verteilt werden und in der Folge einige Gruppen schon bisher Begünstigter weniger, andere bis dahin bereits geförderte Gruppen hingegen mehr Förderung erhalten. Unter diesen Umständen müssen die gesetzlichen Differenzierungen auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 115 f. – im Ergebnis unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvF 4/05 -, juris, Rn. 87 f. –.
50Der Gesetzgeber muss darüber hinaus nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten unterschiedlich behandeln. Typisierungen sind vielmehr zulässig, wenn sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, diese nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist. Dabei sind für die Frage der Unvermeidbarkeit auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 117 f. m. w. N.
52Auch bei gewährender Staatstätigkeit – insbesondere bei der Übernahme von Kosten für Aufgaben, die primär dem Staat zufallen würden oder jedenfalls von ihm zu finanzieren sind – sind jedoch spezielle Regelungen für solche Fälle zu treffen, in denen es sich nicht nur um einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle handelt, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet werden. Dabei kann es umso eher an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, den Betroffenen erhebliche Nachteile zuzumuten, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung eine angemessene und gerechte Erstattung angestrebt hat. Jedenfalls in derartigen Fällen einer starken Benachteiligung für eine Minderheit kann auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für sich genommen nicht mehr ausschlaggebend sein. Dies gilt vor allem dann, wenn sich durchaus Möglichkeiten finden lassen, einen angemessenen Härteausgleich ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde durchzuführen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 119 f. m. w. N.
54Bei der Prüfung landesgesetzlicher Regelungen betreffend die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sind weiterhin die bundesgesetzlich im Sozialgesetzbuch Achtes Buch niedergelegte Strukturentscheidung des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechend zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum, der nach § 74a SGB VIII dem Landesgesetzgeber zuzubilligen ist, ist durch die materiellen Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot begrenzt. Die Regelungsermächtigung des § 74a SGB VIII stellt den Landesgesetzgeber nicht frei von jeglicher Bindung an die bundesgesetzlich geregelten materiellen Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe. Die Finanzierung von Tageseinrichtungen bleibt bezogen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch. Das Fördersystem muss daher die Pluralität der Jugendhilfe, d. h. die Pluralität der Träger und die Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen i. S. d. § 3 Abs. 1 SGB VIII ermöglichen, unterstützen und effektiv gewährleisten. Dies gilt auch, soweit der Bundesgesetzgeber das Pluralitätsgebot weiter ausgeformt hat, etwa durch das Recht der Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern (sog. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), und das Gebot, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen, § 79 Abs. 2 SGB VIII. Insbesondere für Kindertageseinrichtungen kommt das aus § 9 Nr. 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 GG zu entnehmende Gebot hinzu, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Zwar verleihen weder § 3 Abs. 1 und 2 noch § 5 Abs. 1 SGB VIII dem Träger einer Kindertageseinrichtung einen unmittelbaren, bundesgesetzlichen Förderungsanspruch noch haben die Leistungsberechtigten etwa aufgrund ihres jugendhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts einen Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung. Dies steht jedoch der vorgenannten Bindung an die Strukturprinzipien und grundlegenden Entscheidungen des Bundesjugendhilferechts nicht entgegen.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 131 m. w. N.
56Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist wegen dieser materiell-rechtlichen Grundsätze des Bundesjugendhilferechts nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe. Die Kindertageseinrichtungen wirken an der Verwirklichung des gesetzlichen Anspruchs der Leistungsberechtigten auf einen Platz mit. Folglich wirken sich sachbezogene Unterscheidungen bei der Förderung der Träger solcher Einrichtungen direkt auf die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten aus, eine ihren Wünschen, Interessen und Bedürfnissen sowie ihrer weltanschaulichen oder pädagogischen Ausrichtung entsprechende Förderung in einer Kindertageseinrichtung zu erlangen. Hinzu kommt, dass das Gebot pluralitätssichernder bzw. -fördernder Finanzierung wie auch die in der Praxis erfolgende Förderung in Wechselwirkung mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht und der Aufgabe des Staates treten, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu unterstützen. Auch diesbezüglich wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zusätzlich durch das insoweit ausgeformte Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG eingeengt.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris Rn. 133 f. – im Ergebnis unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 34 –.
58Gemessen an diesen Maßstäben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber überhaupt einen von den Einrichtungsträgern aufzubringenden Eigenanteil vorgesehen hat – unabhängig davon, worin hinsichtlich des Eigenanteils als solchem der konkrete Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Gleichheitsverstoßes oder eines anderen Verfassungsverstoßes zu sehen sein sollte –. Der Senat teilt nicht die von der Klägerin in Bezug genommene Literaturauffassung
59– Huster/Kießling, Gutachten zur Rechtmäßigkeit einzelner geplanter Neuregelungen im Finanzierungssystem des Kinderbildungsgesetzes NRW, 2019, S. 21 f. m. w. N. –,
60dass die Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz die Forderung eines von dem Einrichtungsträger als Leistungserbringer aufzubringenden Eigenanteils unzulässig macht.
61Obwohl § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1398) bereits einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem dritten Lebensjahr vorsah, findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Förderung von Kindergärten nicht einmal eine Andeutung dahingehend, die (institutionelle) Förderung eines Kindergartens bzw. seines Trägers auf der Grundlage von § 74 SGB VIII könne mit Blick auf den Rechtsanspruch und die Leistungsbeziehungen im sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis unzulässig sein. Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar.
62Siehe BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, juris, Rn. 17, vom 25. November 2004 ‑ 5 C 66.03 -, juris, Rn. 12 ff. sowie – nach Schaffung von § 74a SGB VIII – vom 21. Januar 2010 ‑ 5 CN 1.09 -, juris, Rn. 16 ff.; im Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 -, juris, Rn. 37 findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass (in einem Bundesland) die Kindertagesbetreuung als Pflegesatzfinanzierung nach § 77 SGB VIII ausgestaltet sei.
63Da die Kindergartenförderung in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet war, aber weitgehend auf der Grundlage von oder in Anlehnung an § 74 SGB VIII erfolgte, muss die Entscheidung des Gesetzgebers zur Schaffung von § 74a SGB VIII – bei dem gleichzeitigen Unterbleiben einer Erweiterung des Katalogs des § 78a SGB VIII um Leistungen gemäß § 24 SGB VIII – als bewusste Entscheidung dahingehend gewertet werden, dass die Kindergartenförderung trotz bestehenden Rechtsanspruchs des Bürgers weiterhin unter Einbeziehung der in § 74 SGB VIII normierten Fördervoraussetzungen zulässig ist.
64Siehe dazu von Boetticher/Münder (in: Münder/ Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, VorKap. 5 Rn. 13), der von einer „Kapitulation“ des Bundesgesetzgebers spricht.
65Dies schließt es ein, dass als Voraussetzung für die Förderung eine (angemessene) Eigenleistung zu erbringen ist. Dagegen ist auch in der Sache nichts einzuwenden.
66Ursprünglich diente die Eigenleistung auch zur Abgrenzung von einer (vollfinanzierten) Selbstbeschaffung durch das Jugendamt.
67Vgl. Potrykus, Jugendwohlfahrtsgesetz, 2. Aufl. 1972, § 8 JWG, S. 96.
68Darüber hinaus wird bei einer an § 74 SGB VIII orientierten Förderung mit dem in § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII generell vorgesehenen Eigenanteil auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der freie Träger ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hat.
69Vgl. Huster/Kießling, a. a. O., S. 21.
70Diese Rechtfertigung des Eigenanteils gilt auch in dem Fall, dass ein Rechtsanspruch des Bürgers auf die Leistung besteht. Dass der Staat sich im Ergebnis auch freier Träger der Jugendhilfe „bedient“, um die geschaffenen Rechtsansprüche auf einen Kindergartenplatz zu befriedigen, schließt das eigene Interesse der freien Einrichtungsträger an der Erbringung der Leistung nicht aus. Dass das eigene Interesse unabhängig von einem Rechtsanspruch besteht, zeigt sich daran, dass die Einrichtungsträger die Leistungen bereits angeboten haben, als die Inanspruchnahme der Leistungen noch nicht mit einem entsprechenden Rechtsanspruch korrespondierte. Da dieses eigene Interesse aus Sicht der öffentlichen Zuwendungs- oder Subventionsfinanzierung als fremder Zweck anzusehen ist, kann diesem auch in Ansehung des Rechtsanspruchs mit einem Eigenanteil Rechnung getragen werden, eben weil das eigene Interesse durch den Rechtsanspruch des Bürgers nicht tangiert wird, d. h. neben diesem bestehen bleibt. Da die Trägerpluralität zu gewährleisten ist und dementsprechend freie Träger zu beteiligen sind, die – wie aufgezeigt – auch bei einem bestehenden Rechtsanspruch des Bürgers auf die Leistungen ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung haben, erweist sich das Vorstehende nicht deshalb als unzutreffend, weil der Eigenanteil auch eine Schutzfunktion für die öffentlichen Haushalte hat.
71Vgl. Huster/Kießling, a. a. O., S. 21 m. w. N.
72Auch wenn den Staat die Pflicht trifft, aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs Kindergartenplätze vorzuhalten, folgt daraus jedenfalls bei abstrakter Betrachtung nicht, dass öffentliche Haushaltsinteressen in Ansehung der zu beteiligenden freien Träger der Jugendhilfe nicht mehr tangiert sein können, zumal deren auch bei gegebenem Rechtsanspruch fortbestehendes Eigeninteresse nicht zwingend lediglich ideeller Art sein muss.
73Was die Vereinbarkeit der in § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 in unterschiedlicher Höhe festgelegten Trägeranteile mit Art. 3 Abs. 1 GG anbelangt, hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich entgegen der Berufungsbegründung nicht eine Ungleichbehandlung in Gestalt der Benachteiligung kirchlicher Träger verneint, sondern es hat die Ungleichbehandlung als sachlich gerechtfertigt angesehen (vgl. Urteilsabdruck, S. 16, zweiter Absatz). Das dagegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch. Dies gilt insbesondere für die sinngemäße Auffassung, es bestehe keine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, Differenzierungen zwischen den freien Trägern nach Maßgabe unterschiedlicher finanzieller Leistungsfähigkeit vorzunehmen, ohne diese Leistungsfähigkeit zu ermitteln.
74Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht von einer nicht näher hergeleiteten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ausgegangen. Ausgangspunkt ist vielmehr der dem Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Fördersystems nach § 74a SGB VIII zustehende weite Gestaltungsspielraum, auch wenn dieser, wie zuvor dargelegt, u. a. durch die bundesgesetzlich festgelegten Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe eingeschränkt ist. Die Festsetzung von Trägeranteilen entspricht zunächst dem in § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII normierten Grundsatz, dass eine Förderung (Finanzierung) nur bei der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung stattfinden soll. Wenn der Landesgesetzgeber dies über § 74a SGB VIII bei der Schaffung eines Finanzierungssystems aufgreift, fällt es in seinen Gestaltungsspielraum, wie und auf welcher Grundlage er die Angemessenheit der Eigenleistung bestimmt. Diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in diesem Rahmen offensichtlich die (unterschiedliche) finanzielle Leistungsfähigkeit der Träger als taugliches, eine Ungleichbehandlung – in Gestalt der Festlegung von Eigenleistungen in unterschiedlicher prozentualer Höhe – rechtfertigendes Differenzierungskriterium angesehen hat. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Von daher kann offen bleiben, ob es bereits an einer Ungleichbehandlung fehlt, weil die verschiedenen Träger im hier gegebenen Finanzierungkontext mit Blick auf ihre unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit bereits nicht als (im Wesentlichen) gleich angesehen werden können.
75Soweit die Klägerin sinngemäß meint, eine Festlegung der angemessenen Eigenleistung anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit sei hier gleichheitswidrig, weil der Gesetzgeber die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Träger nicht ermittelt habe, dringt sie damit nicht durch. Denn es fällt ebenfalls in den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, wie oder anhand von was er die Leistungsfähigkeit beurteilt.
76Vgl. zum Umfang des Gestaltungsspielraums hinsichtlich des Umfangs von Leistungen zur Sicherung des – unmittelbar verfassungsrechtlich gewährleisteten – Existenzminimums BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris, Rn. 138 f.
77Danach ist es hier nicht zu beanstanden, die Leistungsfähigkeit typisierend und pauschalierend daran festzumachen, welche Finanzierungsquellen/-mittel den Trägern unabhängig von den öffentlichen (staatlichen) Fördermitteln generell zur Verfügung stehen. Jedenfalls ist es nicht sachwidrig, das Bestehen von über die öffentlichen Fördermittel hinausreichenden Finanzierungsquellen/-mitteln als ausreichenden Indikator dafür anzusehen, dass die Leistungsfähigkeit höher ist als bei Trägern, bei denen dies nicht der Fall ist. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass bei abstrakt-genereller Betrachtung das Bestehen von über öffentliche Fördermittel hinausreichenden Finanzierungsquellen/-mitteln keine Aussagekraft im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit zukommt. Solche Quellen/Mittel sind im Fall der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vor allem Steuern, darüber hinaus Spenden sowie jedenfalls bei den beiden großen Kirchen in Deutschland Einkünfte aus – allgemein bekannt beträchtlichem – Vermögen. Dazu passt im Übrigen die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die Defizite der von der katholischen Kirche in Wuppertal betriebenen Kindertageseinrichtungen aus Kirchensteuern ausgeglichen würden.
78Vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 8 A 1037/86 -, juris, Rn. 15, zum innerkirchlichen Finanzausgleich als (zumutbarer) Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen der Kindergartenfinanzierung; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 10. August 1989 - 7 B 205 und 206.88 -, juris, Rn. 3, 8.
79Ob es andere (bessere) Methoden zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Kirchen gibt, ist irrelevant, weil den Gesetzgeber keine Pflicht trifft, eine bestimmte (optimale) Methode zu wählen.
80Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, juris, Rn. 77 f.
81Im Übrigen teilt die Klägerin nicht mit, wie bei (zulässiger) typisierender und abstrakter Sichtweise die Leistungsfähigkeit anders zu ermitteln sein sollte. Insoweit ist eine bestimmte, sich als allein sachgerecht aufdrängende Methode jedenfalls nicht ersichtlich. Zu dem Hinweis der Klägerin, dass die Kirchen mit ihren – wie aufgezeigt aus mehreren Quellen stammenden – Finanzmitteln auch andere Aufgaben zu finanzieren hätten, sei lediglich ergänzend angemerkt, dass dies nichts darüber besagt, ob die verfügbaren Finanzmittel vollständig für die Erfüllung anderer Aufgaben verauslagt werden (müssen) und ob die Kirchen im Rahmen der Erfüllung anderer Aufgaben nicht ebenfalls (andere weitere) öffentliche Finanzmittel in Anspruch nehmen. Daran zeigt sich im Übrigen, dass es kaum möglich sein dürfte, über den typisierenden abstrakten Ansatz des Landesgesetzgebers hinaus, die Leistungsfähigkeit der freien Träger an der Verfügbarkeit von über die öffentliche Förderung hinausgehenden Finanzmitteln (insbesondere Steuern) festzumachen, mit verhältnismäßigem Aufwand zu aussagekräftigen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der freien Träger zu kommen.
82Das vorstehende Ergebnis erweist sich auch nicht deshalb als unzutreffend, weil in anderen Bundesländern bei zu erbringenden Eigenanteilen hinsichtlich deren Höhe nicht zwischen den verschiedenen freien Trägern differenziert wird. Die in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Differenzierung hält sich, wie zuvor aufgezeigt, im Rahmen des dem Landesgesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Dass dieser in anderen Bundesländern anders ausgenutzt worden sein mag, macht die nordrhein-westfälische Regelung nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die Leistungsfähigkeit der freien Träger kann, muss aber nicht als Ausgangspunkt einer Differenzierung genommen werden.
83Versteht man das Vorbringen der Klägerin dahingehend, dass sie einen Gleichheitsverstoß darin sieht, dass die landesrechtlichen Regelungen nicht mit über Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden grundlegenden bundesrechtlichen Strukturprinzipien der Jugendhilfe vereinbar seien, dringt sie auch damit nicht durch.
84Zwar trifft es zu, dass in § 4 Abs. 2 SGB VIII der Grundsatz aufgestellt wird, die öffentliche Jugendhilfe solle von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Warum die Klägerin meint, dieser Grundsatz werde durch die auf die Finanzierung der freien Träger bezogenen Regelungen in §§ 74, 74a SGB VIII „ergänzt“, erschließt sich nicht. Welcher Art die Ergänzung sein soll, teilt sie nicht mit. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen eher dahin, dass sie meint, aus dem zuvor genannten Grundsatz ergäben sich Vorgaben für Finanzierungsregelungen nach den zuvor genannten Vorschriften. Auch diese Auffassung ist indes nicht nachvollziehbar. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 2 SGB VIII über die Finanzierung von Angeboten freier Träger nichts aussagt. Zwar nimmt die Klägerin unter Hinweis auf das zuvor bereits zitierte Urteil des 12. Senats des Gerichts vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 - (juris, Rn. 162) zutreffend an, es sei nicht Aufgabe eines Trägers der freien Jugendhilfe, der dieselben Leistungen erbringe wie ein öffentlicher Träger, über den gesetzlich festgelegten Trägeranteil hinaus eigene Mittel zur Finanzierung aufzuwenden. Warum sich dies aber gerade aus § 4 Abs. 2 SGB VIII ergeben sollte, zeigt sie nicht plausibel auf. Auch das von ihr in Bezug genommene Urteil verhält sich nicht zu § 4 Abs. 2 SGB VIII. In ihm findet sich die zuvor wiedergegebene Annahme im Kontext der Ausführungen dazu, dass ein Finanzierungssystem gleichheitswidrig ist, wenn verschiedene Einrichtungsträger trotz strukturell ungleicher Kosten gleich behandelt werden (juris, Rn. 135). Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner erwähnte Beschluss des 12. Senats vom 30. März 2005 - 12 B 2444/04 -, juris, verhält sich zwar zu § 4 Abs. 2 SGB VIII, leitet aus diesem jedoch keine bestimmten Vorgaben für ein nach § 74a SGB VIII geschaffenes Finanzierungssystem ab, sondern einen Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe darauf, dass der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII mit einem öffentlichen Jugendhilfeträger unterbleibt (Rn. 2 f.). Die Aussage in dem Beschluss, es sei nicht Aufgabe der Träger der freien Jugendhilfe, die Hilfemaßnahmen ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Rn. 15), ist im Kontext von Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII sowie eines anzustellenden Wirtschaftlichkeitsvergleichs zu sehen (Rn. 14, 17). Daraus kann nichts für die hier maßgeblichen Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes abgeleitet werden. Entsprechendes gilt für den ebenfalls von der Klägerin in Bezug genommen Beschluss des 12. Senats vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -, NRWE. Zwar leitet dieser aus § 4 Abs. 2 SGV III einen Finanzierungsanspruch ab, allerdings vor dem Hintergrund, dass der dortige Antragsgegner die Förderung für einen Kinderhort, für den nach wie vor ein Bedarf bestand, einstellen wollte (Rn. 9 f., 23). Konkrete Anspruchsgrundlage waren die seinerzeit geltenden Finanzierungsregelungen der §§ 16, 18, 23 GTK, die im Fall des dortigen Antragstellers eine Bezuschussung in Höhe von 96 % der Betriebskosten vorsahen. Der auch in diesem Beschluss enthaltene Satz, dass es nicht Aufgabe der Träger der freien Jugendhilfe sei, die Hilfemaßnahme ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Rn. 20), ist, wie die übrigen Ausführungen in der angegebenen Randnummer zeigen, lediglich dahingehend zu verstehen, dass das Eingreifen der aus § 4 Abs. 2 SGB VIII abzuleitenden „Funktionssperre der öffentlichen Jugendhilfe“ nicht davon abhängt, dass die Hilfemaßnahme privat finanziert wird, oder, aus einem anderen Blickwinkel, dass das Erfordernis einer hohen staatlichen Förderung (Unterstützung) dem (Ein-)Greifen der Funktionssperre nicht entgegensteht. Damit soll offensichtlich nicht infrage gestellt werden, dass bei einer an § 74 SGB VIII orientierten Zuwendungs- oder Subventionsförderung vom freien Träger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen ist. Ansonsten sehen die hier in Rede stehenden Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes nicht vor, dass die freien Träger der Jugendhilfe über den Eigen-/Trägeranteil hinaus weitere (private) Mittel zur Finanzierung der Hilfemaßnahme einsetzen müssen. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 SGB VIII gerade dadurch Rechnung getragen wird, dass § 20 Abs. 1 KiBiz 2014 für Einrichtungen in kommunaler (öffentlicher) Trägerschaft den höchsten Eigen-/Trägeranteil (21 %) vorsieht. Dies wirkt grundsätzlich einem möglichen Interesse dieser Träger entgegen, eigene Tageseinrichtungen unter Verdrängung von Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe zu schaffen. Selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen der Klägerin unterstellte, dass die Beklagte gleichwohl anders verfahren würde – was nach den von der Beklagten mit ihrer Berufungserwiderung präsentierten Einrichtungszahlen, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, nicht der Fall ist –, stellte das die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Finanzierungsregelungen nicht infrage.
85Die im Mittelpunkt der Argumentation der Klägerin stehende Unauskömmlichkeit der im Wesentlichen über Kindpauschalen geleisteten Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht in erster Linie problematisch wegen der über Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden bundesrechtlichen Strukturprinzipien der Jugendhilfe, insbesondere des zuvor bereits behandelten Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) sowie des Grundsatzes der Trägerpluralität (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr hat es unmittelbare Relevanz im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein auf Auskömmlichkeit angelegtes Finanzierungssystem, dessen Fördermittel – wie hier – typisierend und pauschalierend festgelegt sind, in der überwiegenden Anzahl der Fälle keine Auskömmlichkeit erreicht.
86So auch Huster/Kießling, a. a. O., S. 23 f.
87In diesem Kontext ist die zuvor wiedergegebene Aussage des 12. Senats des Gerichts zu verstehen und in ihn einzuordnen, es sei nicht Aufgabe eines Trägers der freien Jugendhilfe, der dieselben Leistungen erbringe wie ein öffentlicher Träger, über den gesetzlich festgelegten Trägeranteil hinaus eigene Mittel zur Finanzierung aufzuwenden. Dass die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes 2007 auf Auskömmlichkeit angelegt sind, ergibt sich schon im Rückschluss aus § 28 KiBiz 2007, der ausdrücklich auf die Auskömmlichkeit der Pauschalen abstellt. Ferner soll nach der Begründung des dem Gesetz zugrundeliegenden Gesetzentwurfs die geschaffene neue Finanzstruktur die Arbeit der Träger von Einrichtungen sichern und ihnen die notwendigen Perspektiven geben.
88Vgl. LT-Drs. 14/4410, S. 38.
89Zwar ist hier mit Blick auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (LT-Drs. 16/11844 vom 27. April 2016, S. 1) davon auszugehen, dass die Auskömmlichkeit im streitigen Kindergartenjahr 2016/2017 für die Mehrzahl der Träger nicht gegeben war. Indes führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsregelungen des Kindesbildungsgesetzes. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass bei der (Neu-)Regelung komplexer Sachverhalte über den schon ohnehin dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum hinaus diesem ein angemessener Zeitraum zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird. In diesem Anfangsstadium darf er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich schon deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine feinere Ausdifferenzierung des gesamten neu geschaffenen Regelungskonstrukts die erkennbare Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann. Dabei müssen insbesondere solche Schwierigkeiten Berücksichtigung finden, die daraus resultieren, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten rasch ändern oder jedenfalls aufgrund der Neuregelung in Zukunft ändern können, gleichzeitig aber jede Regelung auf einem Teilgebiet es erfordert, das gesamte Gefüge hier der Kinderbetreuung und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen (auch über die öffentlichen Haushalte hinaus) im Blick zu behalten, wobei diese wiederum durch sich im Wandel befindliche Einflüsse Veränderungen erfahren. In einem solchen Fall überschreiten die damit verbundenen Unzuträglichkeiten der pauschalierenden Regelung erst dann die Grenze des verfassungsrechtlich vor Art. 3 Abs. 1 GG Zulässigen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und eine fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechte und an sich verfassungsrechtlich gebotene Lösung unterlässt. Dies gilt nur dann nicht, wenn von Anfang an trotz aller zu erwartenden Veränderungen der Regelungsmaterie im Zusammenhang mit der Neuregelung mit Härtefällen gewiss zu rechnen war und daher entsprechende Regelungen zur Milderung besonderer Belastungen unerlässlich erscheinen mussten.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 ‑ 12 A 1054/11 -, juris, Rn. 181 f. mit umfangreichen Nachweisen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.
91Hiervon ausgehend können die für das streitige Kindergartenjahr 2016/2017 geltenden Finanzierungsvorschriften des Kinderbildungsgesetzes nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig angesehen werden, weil der Landesgesetzgeber seiner Überprüfungspflicht nachgekommen ist und auch Anpassungen vorgenommen hat, um der Unauskömmlichkeit der Finanzierung abzuhelfen.
92Angesichts der Komplexität, welche die Umstellung eines Finanzierungssystems – hier von der Förderung auf der Grundlage im Einzelnen nachzuweisender Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder hin zur Förderung über pauschalierend und typisierend festgelegte Kindpauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz 2007 – mit sich bringt, ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass sich der Landesgesetzgeber selbst mit § 28 KiBiz 2007 eine gut dreijährige „Evaluierungsfrist“ eingeräumt hat, um unter anderem die Auskömmlichkeit der Pauschalen zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Überprüfung sind mit dem Ersten KiBiz-Änderungsgesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) u. a. weitere Pauschalen eingeführt worden. Der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs kann nicht entnommen werden, dass der Landesregierung bereits hinreichende Erkenntnisse vorlagen, dass die Kindpauschalen für die Mehrzahl der Einrichtungsträger nicht auskömmlich waren. Es heißt dort lediglich, dass weitere Analysen erforderlich seien, um die Ausgestaltung eines gerechten und tatsächlich auskömmlichen Förderungs- und Finanzierungssystems zu gewährleisten.
93Vgl. LT-Drs. 15/1929, S. 2.
94Unabhängig davon, wann dem Landesgesetzgeber hinreichend belastbare Erkenntnisse dazu vorlagen, dass die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes für die Mehrzahl der Einrichtungsträger keine auskömmliche Finanzierung gewährleisten, hat er mit dem Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 (GV. NRW., S. 336) sowie mit dem Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW., S. 622) zahlreiche weitere Verbesserungen der Finanzierung der Einrichtungsträger normiert, darunter eine Anhebung der Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017 bis 2018/2019 um jeweils drei Prozent. Zwar ist angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 17/751 vom 28. September 2017, S. 1) davon auszugehen, dass die vorgenommenen Verbesserungen das Problem der Unterfinanzierung zahlreicher Träger nicht endgültig gelöst haben. Gleichwohl können die für das hier in Rede stehende Kindergartenjahr geltenden Finanzierungsvorschriften des Kinderbildungsgesetzes nicht als verfassungswidrig angesehen werden, weil der Zeitraum, der dem Landesgesetzgeber zuzugestehen ist, um die eine auskömmliche Finanzierung nicht gewährleistenden Regelungen entweder genügend nachzubessern oder durch ein anderes Finanzierungssystem zu ersetzen, insbesondere in Ansehung der vorgenommenen, jedenfalls in die richtige Richtung weisenden Nachbesserungen noch nicht abgelaufen war.
95Siehe dazu BVerfG, Urteil vom 12. März 1975 ‑ 1 BvL 15/71 -, juris, Rn. 90 a. E. (angesichts der Komplexität der zu regelnden Materie wurde dem Gesetzgeber ein Zeitraum von mehr als acht Jahren zugestanden).
96Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Wirksamkeit der Nachbesserungen aufgrund der auf das jeweilige Kindergartenjahr bezogenen Abrechnungen nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung möglich war. Auch ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Nachbesserungen offensichtlich untauglich waren. Für die hier im Streit stehende Tageseinrichtung haben die gesetzlichen Nachbesserungen immerhin dazu geführt, dass der Klägerin im Verhältnis zur ursprünglich festgesetzten Abschlagszahlung (532.661,24 € durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016) ein um fast 40.000 € höherer Zuschuss (endgültiger Leistungsbescheid der Beklagten vom 6. August 2018 über 572.299,56 €) gewährt wurde.
97Es ist zudem weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Unauskömmlichkeit des im Wesentlichen auf Kindpauschalen beruhenden Finanzierungssystems von Anfang an, d. h. bereits bei Verabschiedung des Kinderbildungsgesetzes im Jahr 2007 offensichtlich gewesen wäre. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Regelungen sei “bald nach Inkrafttreten des KiBiz NRW deutlich“ geworden, wobei sie allerdings zum einen das „bald“ nicht näher konkretisiert und zum anderen einräumt, dass der Landesgesetzgeber mit den zuvor angesprochenen Gesetzesänderungen auf die Unzulänglichkeit reagiert hat. Zwar ist in dem der Verabschiedung des Kinderbildungsgesetzes vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren u. a. die Befürchtung geäußert worden, dass die in § 19 Abs. 2 KiBiz 2007 vorgesehene jährliche Erhöhung der Kindpauschalen um 1,5 % zu niedrig sei, um die tatsächlichen Kostensteigerungen auszugleichen (LT-Drs. 16/11844, S. 1). Dies reicht indes nicht aus, um eine bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes absehbare offensichtliche Unauskömmlichkeit der Finanzierung anzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Befürchtung eine belastbare Prognose der zukünftigen Kostensteigerungen zugrunde lag. Schließlich ergibt sich eine offensichtliche Unauskömmlichkeit nicht daraus, dass die Klägerin meint, der Landesgesetzgeber habe tragfähige Kostenermittlungen unterlassen. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass ausreichende Informationen zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen schon aufgrund des Umstandes vorgelegen haben müssen, dass die Förderung über einen langen Zeitraum auf Grundlage des – durch das Kinderbildungsgesetz abgelösten – Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Form von Betriebskostenzuschüssen erfolgte und nach § 24a GTK die tatsächlichen Betriebskosten nachgewiesen werden mussten. Mit Blick darauf ist es zu sehen und zu verstehen, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs des Kinderbildungsgesetzes hinsichtlich der Höhe der Kindpauschalen lediglich darauf hingewiesen wird, diese seien aus den Personal- und Sachkosten von drei – nachfolgend näher erläuterten – Gruppentypen abgeleitet worden.
98Siehe LT-Drs. 14/4410, S. 54 f.
99Soweit die Klägerin kritisiert, die Kindpauschalen beruhten hinsichtlich des erforderlichen zeitlichen Einsatzes der Arbeitskräfte auf nicht näher erläuterten Hypothesen, greift das nicht durch. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist für die unterschiedlichen Gruppenformen und Öffnungszeiten im Einzelnen angegeben, von welchen Fach- und Ergänzungskraftstunden ausgegangen worden ist. Da die Gruppenformen lediglich eine Berechnungsgrundlage darstellen, mag angenommen werden, die zugrunde gelegten Stunden seien hypothetisch. Das bedeutet indes nicht zugleich, dass sie in der Sache unzutreffend sind in dem Sinne, dass keine realistische Einschätzung des zeitlichen Einsatzes der Arbeitskräfte erfolgt ist. Vielmehr erscheinen die angenommenen Fach- und Ergänzungskraftstunden angesichts der jeweils korrespondieren Öffnungszeiten, mit denen mit Blick auf die Anlage zu § 19 KiBiz 2007 der wöchentlichen Betreuungszeit der Kinder Rechnung getragen wird, durchaus realistisch. Etwas anderes macht die Klägerin nicht substantiiert geltend. Stichhaltige Kritik an der Höhe der ursprünglichen mit dem Kinderbildungsgesetz 2007 festgelegten Kindpauschalen findet sich auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten von Huster/Kießling nicht. Weiterhin ergibt sich aus dem bereits zuvor erwähnten Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, dass die Landesregierung die Ursache der chronischen Unterfinanzierung zahlreicher Einrichtungsträger darin gesehen hat, dass die Entwicklung der finanziellen Förderung, namentlich die ursprünglich vorgesehene jährliche Erhöhung der Kindpauschalen um 1,5 %, die deutlich schneller gestiegenen Personalkosten nicht auffangen konnte.
100Siehe LT-Drs. 17/751, S. 1.
101Eine daraus für zahlreiche Einrichtungsträger resultierende Unterfinanzierung scheint allerdings erst mit zeitlicher Verzögerung offenbar geworden zu sein, weil die Einrichtungsträger zunächst versucht haben, die Unterfinanzierung durch Einsparungen beim Personaleinsatz aufzufangen.
102Vgl. LT-Drs. 16/11844, S. 1.
103Die vorstehenden Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes gelten entsprechend, sollten durch die Unauskömmlichkeit der Förderung zugleich die über Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden jugendhilferechtlichen Grundsätze der Subsidiarität und der Trägerpluralität beeinträchtigt sein. Denn Beeinträchtigungen der zuvor genannten beiden Grundsätze ergeben sich allenfalls als mittelbare Folge einer unauskömmlichen Finanzierung und hängen von weiteren Entscheidungen ab. Erst wenn freie Träger aufgrund der Unauskömmlichkeit der Finanzierung den Betrieb ihrer Einrichtungen einstellen oder den Betrieb, d. h. die Anzahl der Betreuungsplätze reduzieren, mag das die Trägerpluralität beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Subsidiaritätsgrundsatz, wenn Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft an die Stelle der Einrichtungen freier Träger treten. Wenn im Hinblick auf das hier streitige Kindergartenjahr die Zeit für den Landesgesetzgeber noch nicht abgelaufen war, um ein hinsichtlich der „Auskömmlichkeit“ mit Art. 3 Abs. 1 GG übereinstimmendes Finanzierungssystem zu schaffen, gilt das auch insoweit, als sich aus der Unauskömmlichkeit der Finanzierung mittelbar Beeinträchtigungen der zuvor genannten beiden Grundsätze ergeben sollten. Im Übrigen leitet die Klägerin Verstöße gegen diese Grundsätze vor allem aus – außerhalb der Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes stehenden – Finanzierungsentscheidungen der Beklagten ab. Solche vermögen eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des Kinderbildungsgesetzes von vornherein nicht zu begründen.
104Soweit sich der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch darauf bezieht, die Beklagte solle – jedenfalls außerhalb der Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes – im Ermessenswege über die Gewährung weiterer (über die auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes gewährten Zuschüsse hinausgehender) finanzieller Mittel an sie (die Klägerin) neu entscheiden, besteht auch ein solcher Anspruch nicht. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage – dass § 74 SGB VIII nicht anwendbar ist, ist bereits zuvor aufgezeigt worden –.
105Zunächst stellt allein der Umstand, dass die Finanzierung der konkret in Rede stehenden Kindertageseinrichtung auf der Grundlage der Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes im hier streitigen Kindergartenjahr 2016/2017 unzureichend oder lückenhaft war in dem Sinne, dass eine Vollfinanzierung der Betriebskosten der Einrichtung den Einsatz von den gesetzlich festlegten Eigenanteil übersteigenden finanziellen Mitteln voraussetzte, keine Anspruchsgrundlage dar, aufgrund derer die Klägerin von der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Entscheidung über die Gewährung weiterer Finanzmittel verlangen kann. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, ein solcher Anspruch ergebe sich aus oder über Art. 3 Abs. 1 GG, dringt sie damit nicht durch.
106Der Gleichheitssatz hat im Außenverhältnis zum Bürger anspruchsbegründende Wirkung, wenn sich die Verwaltung selbst gebunden hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie sich bei in ihrem Ermessen stehenden Entscheidungen an Verwaltungsvorschriften orientiert und entsprechend den in diesen enthaltenen Vergleichsmaßstäben entscheidet. Dann gebietet es der Gleichheitssatz, dass alle dem Vergleichsmaßstab entsprechenden Einzelfälle in gleicher Weise entschieden werden. Entscheidend ist insoweit, wie die Handhabung in ständiger Praxis erfolgt.
107Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 13, und vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, juris, Rn. 21.
108Außerhalb von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften setzt eine über Art. 3 GG anspruchsbegründende Selbstbindung der Verwaltung voraus, dass die Behörde ihr Ermessen in der Praxis jeweils in einer bestimmten Art und Weise ausgeübt hat, es also eine ständige tatsächliche Verwaltungspraxis gibt.
109Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, juris, Rn. 14, und vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 -, juris, Rn. 55.
110Darüber hinaus hat nur eine rechtmäßige Verwaltungsübung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung anspruchsbegründende Wirkung.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 ‑ VIII C 57.70 -, juris, Rn. 16.
112Hiervon ausgehend besteht offensichtlich keine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, welche über Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch führt. Es gibt keine Verwaltungspraxis der Beklagten, freien Einrichtungsträgern Zuschüsse zukommen zu lassen, um auf diese Weise die Unauskömmlichkeit der nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes gewährten Zuschüsse auszugleichen. Das räumt die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung selbst ein. Die einmalige Entscheidung der Beklagten, gerade der Klägerin für das Kindergartenjahr 2017/2018 einen Sonderzuschuss zukommen zu lassen, begründet keine ständige Verwaltungspraxis, erst recht keine, die bereits während des hier streitigen Kindergartenjahres 2016/2017 bestand. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 bei neuen Kindertageseinrichtungen bzw. neu geschaffenen Betreuungsplätzen die Trägeranteile vollständig zu übernehmen, ist – abgesehen von ihrer Einführung erst in einem späteren Kindergartenjahr – offensichtlich keine solche, die dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entspricht.
113Dass Art. 3 Abs. 1 GG außerhalb einer durch eine ständige Verwaltungspraxis bewirkten Selbstbindung der Verwaltung anspruchsbegründende Wirkung hat, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Subsidiaritätsgrundsatzes aus § 4 Abs. 2 SGB VIII. Soweit die Klägerin umfangreich dazu vorträgt, dass die Praxis der Beklagten der Verwendung kommunaler Mittel – gemeint ist vor allem die Finanzierung der von der Beklagten selbst betriebenen Kindertageseinrichtungen – weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit § 4 Abs. 2 SGB VIII vereinbar sei, zeigt das keine Anspruchsgrundlage auf, die auf den von ihr geltend gemachten Neubescheidungsanspruch führt. Vielmehr gehen ihre Ausführungen eher in die Richtung, die Finanzierungspraxis der Beklagten sei rechtswidrig – eben weil sie nicht mit den zuvor genannten Vorschriften vereinbar sei. Dass eine rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht anspruchsbegründend wirkt, ist indes bereits dargelegt worden.
114Auch sonst führen die Ausführungen der Klägerin zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 2 SGB VIII unvereinbaren Finanzierungspraxis der Beklagten nicht auf eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte erneut über die Gewährung weiterer Zuschüsse an die Klägerin für das streitige Kindergartenjahr zu entscheiden hätte.
115Vgl. einen ergänzenden Finanzierungsanspruch generell verneinend Huster/Kießling, a. a. O., S. 19 m. w. N.
116Der Umstand, dass die Beklagte ihre eigenen Kindertageseinrichtungen im hier streitigen Kindergartenjahr (unterstellt) mit 107,5 % der Kindpauschalen finanziert hat, wirkt als solcher für die Klägerin ebenfalls nicht anspruchsbegründend. Er erscheint auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, weil Einrichtungen freier Träger nicht im gleichen Umfang bezuschusst worden sind. Es liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor, weil aufgrund der Unterschiedlichkeit der Träger, die sich an unterschiedlich hohen Eigenanteilen sowie an der unterschiedlichen Finanzkraft festmachen lässt, die Einrichtungen der Beklagten als öffentlicher Träger nicht mit denen der freien Träger gleichgesetzt werden können. Deshalb ergibt sich für das klägerische Begehren auch nichts daraus, dass die Klägerin meint, die Beklagte sei bei allen Entscheidungen über die Verwendung öffentlicher Mittel an den Gleichheitssatz gebunden. Mangels einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem kommt es ferner nicht darauf an, dass die Klägerin sinngemäß meint, es fehle an einem rechtfertigenden Grund für eine solche.
117Im Ergebnis zielt die Argumentation der Klägerin auch gar nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ab. Vielmehr versucht sie, unmittelbar aus dem in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierten Subsidiaritätsgrundsatz einen Anspruch herzuleiten, indem sie auf den sich aus der Vorschrift ergebenden Vorrang der freien Träger sowie darauf hinweist, dass die Betreuungsplätze der freien Träger angesichts des höheren Landeszuschusses für die Beklagte kostengünstiger seien als die von ihr geschaffenen Plätze. Damit überdehnt sie indes diesen Grundsatz. Dieser hat nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage, die einen Anspruch auf eine bestimmte Finanzierung hergibt, wie sie die Klägerin aber im Ergebnis fordert. Im Übrigen stellt die Finanzierungspraxis der Beklagten, ihre eigenen Einrichtungen im hier streitigen Kindergartenjahr (unterstellt) mit 107,5 % der Kindpauschalen zu bezuschussen, im hier gegebenen Zusammenhang keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII dar. Die Bezuschussung in dieser Höhe ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass der Zuschuss nach dem Kinderbildungsgesetz – von der Klägerin auch als 100 % der Kindpauschalen bezeichnet – unauskömmlich war in dem Sinne, dass eine vollständige Finanzierung einer Einrichtung mit den Kindpauschalen nicht möglich war und dementsprechend finanzielle Mittel von mehr als 100 % der Kindpauschalen aufgebracht werden mussten. Dies gilt für die Klägerin in gleicher Weise. Sie trägt selbst vor, für die vollständige Finanzierung ihrer hier in Rede stehenden Einrichtung Mittel über den von ihr zu erbringenden Trägeranteil hinaus erbracht zu haben (in Gestalt eines als Kreditaufnahme bezeichneten Verlustvortrags). Da aber die Betreuungsplätze in den bestehenden Einrichtungen der Beklagten zur Abdeckung des Bedarfs benötigt wurden, war es auch in Ansehung des Subsidiaritätsgrundsatzes jedenfalls zulässig, den Betrieb dieser Einrichtungen durch Gewährung der erforderlichen finanziellen Mittel (nach dem Vortrag der Klägerin eben 107,5 % der Kindpauschalen) zu sichern. Zwar ist davon auszugehen, dass es der Beklagten als Kommune und damit öffentlichem Einrichtungsträger aufgrund ihrer Finanzkraft, die auch in dem höchsten Trägeranteil zum Ausdruck kommt, einfacher möglich war und ist als den freien Trägern, die für die Einrichtungsfinanzierung erforderlichen Mittel aufzubringen. Das ist jedoch kein Gesichtspunkt, der die Finanzierung der eigenen Einrichtungen in Ansehung von § 4 Abs. 2 SGB VIII unzulässig macht. Darüber hinaus lässt sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, wie bereits ausgeführt, keine – mit einem entsprechenden Anspruch der Klägerin korrespondierende – Verpflichtung der Beklagten herleiten, Einrichtungen freier Träger zu bezuschussen, um die Unauskömmlichkeit der gesetzlich festgeschriebenen Bezuschussung auszugleichen.
118Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
119Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil angesichts des beschränkten Streitgegenstands sowie der vorstehenden Ausführungen, die sich weitgehend an in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren, ein offener, über die Sache hinausreichender Klärungsbedarf nicht ersichtlich ist.