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Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Zwischen den Verfahrensbeteiligten entstand im Jahre 2017 Streit über die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Dienstgruppenwechsels von Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Autobahnpolizeiwache I. .
4Die Autobahnpolizeiwache I. gehört organisatorisch zur Verkehrsinspektion 3 der Direktion Verkehr des Beteiligten. Bei dieser Wache sind fünf Dienstgruppen gebildet. Aufgabe einer Dienstgruppe ist die Verrichtung des Streifendienstes zu allen Zeiten im Wechselschichtdienst. Zu einer Dienstgruppe gehören mindestens drei, bei großen Inspektionen bis circa 30 Beschäftigte.
5Der Beteiligte setzte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2017 von Dienstgruppenwechseln, die er "Umsetzungen" nannte, in Kenntnis, die er für acht bei der Autobahnpolizeiwache I. eingesetzte Polizeibeamte beabsichtigte. Bei zwei der Beamten handelte es sich um Dienstgruppenleiter, bei einem Beamten um einen Wachdienstführer und im Übrigen um Wachdienstbeamte.
6Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 forderte der Antragsteller vom Beteiligten die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, weil es sich bei den Dienstgruppenwechseln um Umsetzungen im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW handele.
7Der Beteiligte erwiderte unter dem 15. Dezember 2017: Ein Dienstgruppenwechsel innerhalb einer Wache unterfalle dem Direktionsrecht des Dienstherrn und liege allein in seinem Organisationsermessen. Der Aufgabenbereich und der Dienstort der betroffenen Beamten und damit auch ihr Dienstposten änderten sich nicht. Maßgebliche Organisationseinheit sei die Polizeiwache und nicht die einzelne Dienstgruppe.
8Der Antragsteller hat am 9. Januar 2018 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung vorgetragen: Jede Dienstgruppe habe einen eigenen Leiter, sodass die Beamten nach ihrem Wechsel jeweils einen neuen Vorgesetzten hätten, der auch ihr neuer Erstbeurteiler sei. Außerdem werde der Dienst in der neuen Dienstgruppe mit anderen Kollegen verrichtet. Durch einen Wechsel der Dienstgruppe werde den Beamten der frühere Dienstposten entzogen und ein neuer Dienstposten zugewiesen. Auch seien sie jeweils von einer neuen Schichtplangestaltung betroffen und würden teilweise an anderen Tagen eingesetzt als zuvor.
9Der Antragsteller hat beantragt,
10" festzustellen, dass die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe als Umsetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Fall LPVG NRW der Mitbestimmung unterliegt."
11Der Beteiligte hat beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Er hat vorgetragen: Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen handele es sich um reine Organisationsmaßnahmen. Es komme weder zu einer Änderung der Aufgabenbereiche noch der auszuübenden Tätigkeiten. Eine Veränderung des funktionellen Amtes im konkreten Sinne liege nicht vor und keiner der Beamten werde von seinem bisherigen Dienstposten abberufen. Eine Umsetzung im Sinne der Vorschrift setze ein der Abordnung und Versetzung vergleichbares Gewicht voraus. Der Dienstgruppenwechsel führe auch nicht zu wesentlich anderen personellen Bedingungen. Innerhalb einer Organisationseinheit würden sich die Dienstgruppen im Bedarfsfall ständig untereinander dienstgruppenübergreifend vertreten.
14Mit Beschluss vom 5. September 2019 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuordnung eines Polizeivollzugsbeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben (Autobahn‑)Polizeiwache unterliege nicht der Mitbestimmung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Der Wechsel der Dienstgruppe gehe schon nicht mit der Abberufung von dem bisherigen Dienstposten und der Zuweisung eines neuen Dienstpostens einher. Sämtliche Beamte der Autobahnpolizeiwache I. , die von den in Rede stehenden Dienstgruppenwechseln betroffen seien, hätten ihren Dienstposten, also ihr konkretes Amt im funktionellen Sinne, behalten. Die Einteilung in Dienstgruppen habe im Wesentlichen nur organisatorische Bedeutung und solle einen möglichst regelmäßigen Wechselschichtdienst der Wachdienstbeamten unter Einhaltung der vorgeschriebenen Funktionsbesetzungsstärken sicherstellen. Qualitative Änderungen bei der Aufgabenerfüllung seien mit der Neuzuordnung nicht verbunden. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Zuordnung zu einer anderen Dienstgruppe auch einen Wechsel des Dienstpostens bedinge, fehle es jedenfalls an einem damit verbundenen Eingriff in die individuelle Rechtssphäre der betroffenen Beamten. Ein Dienstgruppenwechsel führe für die Betroffenen schon deshalb nicht zu wesentlich anderen personellen Bedingungen, weil in der Natur der Sache liegende Fälle gemeinsamer Dienstausübung und Vertretungen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Dienstgruppen, wie vom Beteiligten näher ausgeführt, von vornherein keinen Dienst in einer starren personellen Konstellation zuließen. Auch der Umstand, dass jedenfalls die Wachdienstführer und die einfachen Wachdienstbeamten nach dem Dienstgruppenwechsel einen anderen Erstbeurteiler hätten, reiche zur Bejahung des subjektiven Umsetzungskriteriums nicht aus. Beamte hätten kein rechtlich geschütztes, noch dazu der Absicherung durch ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegendes individuelles Interesse an der Beibehaltung ihres Erstbeurteilers. Entsprechendes gelte erst recht für die Beibehaltung ihres sonstigen Kollegenkreises, hier insbesondere der sonstigen Wachdienstbeamten bzw. im Fall eines Dienstgruppenleiters oder Wachdienstführers für den Kreis der ihnen unterstellten Wachdienstbeamten.
15Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Bei dem Dienst in unterschiedlichen Dienstgruppen handele es sich unterschiedliche Dienstposten. Auch der Wechsel in ein anderes Kriminalkommissariat in demselben Gebäude sei eine Umsetzung. Entscheidend sei, dass den Dienstgruppen durch Geschäftsverteilung eine bestimmte Anzahl von Beamten zugeordnet sei. Die in dem angegriffenen Beschluss hervorgehobene Zusammenarbeit aufgrund polizeilicher Einsatzlagen oder wegen Vertretungsfällen sei nie auszuschließen. Die Einordnung der Maßnahme als Umsetzung sei auch zum Schutz der betroffenen Beamten geboten. Aus dem Verhältnis des streitigen Mitbestimmungstatbestandes zu den von § 72 Abs. 3 LPVG NRW erfassten Organisationsangelegenheiten folge nichts Anderes. Es handele sich gerade nicht nur um eine bloße Aufgabenänderung. Andernfalls lägen auch dann, wenn ein Beamter zu einer anderen Behörde wechsele und dort identische Aufgaben wahrnehme, keine Versetzung vor.
16Der Antragsteller fasst den erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt,
17festzustellen, dass die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache als Umsetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG der Mitbestimmung unterliegt.
18Der Antragsteller beantragt,
19den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen.
20Der Beteiligte beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend: Die Zuordnung zu einer anderen Dienstgruppe lasse den konkreten Arbeitsplatz des Beamten unberührt. Eine zeitliche Verschiebung könne nicht die Bedeutung eines Dienstpostenwechsels haben. Das vom Antragsteller angeführte Beispiel des Wechsels des Kriminalkommissariats unterscheide sich dadurch, dass sich die Art der Arbeit wegen der jeweils zu verfolgenden Delikte vollständig verändere. Das vom Antragsteller weitere genannte Beispiel des Wechsels eines Beamten zu einer Autobahnpolizeiwache eines anderen Polizeipräsidiums liege neben der Sache, weil damit ein Behördenwechsel verbunden sei. Dass sich der Kollegenkreis verändere, sei unerheblich, weil der Beamte generell keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung seiner Dienstgruppe habe. Zudem bestehe eine relative Durchlässigkeit zwischen den Dienstgruppen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band) Bezug genommen.
24II.
25Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
26Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten.
27Nach der ständigen personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Umsetzung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn dem Beamten innerhalb der Dienststelle ein neuer Dienstposten (konkret-funktionelles Amt) übertragen wird oder wenn der Dienstposten durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Die Übertragung eines neuen Dienstpostens innerhalb der Dienststelle setzt einen Wechsel des Dienstpostens voraus. Der Beamte muss von seinem bisherigen Dienstposten abberufen und es muss ihm ein neuer Dienstposten zugewiesen werden. Unter Dienststelle ist dabei im Einklang mit dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln zu verstehen, die dazu berufen ist, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen. Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist anhand der Aussagen in den einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2019 ‑ 5 P 5.18 ‑, juris, Rn. 19.
29Nach diesen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe innerhalb derselben Autobahnpolizeiwache eine bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme und keine Zuweisung eines anderen Dienstpostens. Das konkret-funktionelle Amt der betroffenen Beamten bleibt identisch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit einem Dienstgruppenwechsel innerhalb einer Autobahnpolizeiwache qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung der Beamten verbunden sind. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Zuordnung ihr Dienstposten ein anderes Gepräge erhalten hat, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie haben dieselben Tätigkeiten auf derselben Autobahnpolizeiwache wahrzunehmen.
30Soweit in der Rechtsprechung einschränkend gilt, dass nicht jeder Dienstpostenwechsel, sondern nur ein solcher mitbestimmungspflichtig ist, der in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ist dieses zusätzliche "subjektive Kriterium" nicht isoliert zu betrachten. Änderungen des personellen Umfeldes und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen gerade nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW zu bejahen. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Das widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NRW. Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als Personalangelegenheit, unterwirft Organisationsangelegenheiten in Absatz 3 einer eigenständigen Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, dass nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich mit einer Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist.
31Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8.95 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2019 ‑ 20 A 797/17.PVL ‑, juris, Rn. 20, und vom 25. März 1994 ‑ CL 52/90 -, juris, Rn. 3 ff.
32Aus den vom Antragsteller zitierten Beschluss des Fachsenats vom 25. März 1999 ‑ 1 A 4470/98.PVL ‑, juris, ergibt sich nichts Anderes. In diesem Verfahren sind die Voraussetzungen einer Umsetzung bejaht worden, weil den betroffenen Beschäftigten bestimmte Aufgabenbereiche an ihren bisherigen Einsatzorten entzogen und neue Aufgabenbereiche an neuen Einsatzorten zugewiesen worden sind. Soweit dort (a. a. O., Rn. 10 ff.) weiter ausgeführt worden ist, dass die Beschäftigten unter veränderten personellen Bedingungen ihre ‑ anderen ‑ Aufgaben zu erfüllen hätten und sie an ihrem jeweiligen neuen Einsatzort auf andere weisungsbefugte Personen träfen, ist gerade nicht allein auf die angesprochenen veränderten personellen Bedingungen zur Bejahung des Mitbestimmungstatbestandes, sondern darauf nur im Zusammenhang mit anderen Aufgaben an anderen Einsatzorten abgestellt worden.
33Soweit in dem Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen vom 26. September 2003 ‑ 1 A 3411/01.PVB ‑, juris, Rn. 33, ausgeführt wird, dass es "in einem solchen Fall" für das Vorliegen einer Umsetzung nur darauf ankomme, ob sich das personelle Umfeld und damit die Arbeitsbedingungen für den von der Umsetzung Betroffenen nicht unwesentlich änderten, ergibt sich aus dem vorstehenden Satz, was ein "solcher Fall" voraussetzt, nämlich einen anderen oder neuen Dienstposten/Arbeitsplatz, auch wenn die am bisherigen ebenso wie die am neuen Einsatzort zu verrichtenden Tätigkeiten im Wesentlichen gleich bleiben.
34Auch weitere Entscheidungen des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen betonen, die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne kennzeichne sich im Vergleich zu sonstigen Änderungen des dem Beschäftigten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes einhergehe, und schränken dies in einem zweiten Schritt dahingehend ein, dass nicht jeder Dienstposten‑/Arbeitsplatzwechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfülle, eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung darstelle. Ausschlaggebend sei, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führe, der ihn zwinge, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 ‑ 1 A 498/98.PVL ‑, juris, Rn. 28 ff., (Wechsel der Station einer Versorgungsassistentin in einer Klinik) und vom 28. Mai 1979 ‑ CL 51/78 ‑, juris, (Zuweisung eines Polizeibeamten zu einer Kradgruppe).
36Der in Rede stehende Dienstgruppenwechsel führt, wie dargelegt, bereits nicht zu einem Dienstpostenwechsel, ohne dass es auf die Argumentation der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu in der Natur der Sache liegenden Fällen gemeinsamer Dienstausübung und Vertretungen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Dienstgruppen ankommt. Die diesbezügliche Kritik des Antragstellers, es könne dann innerhalb eines Polizeipräsidiums oder einer Kreispolizeibehörde keine Umsetzungen mehr geben, weil eine Zusammenarbeit aufgrund polizeilicher Einsatzlagen nie auszuschließen sei, ist daher unerheblich. Offensichtlich nicht weiter führt das von dem Antragsteller angeführte Beispiel einer Versetzung zu einer anderen Behörde.
37Der in der mündlichen Anhörung vertiefte Einwand des Antragstellers, der Schutzzweck des streitigen Mitbestimmungstatbestandes sei einschlägig, weil der Dienstgruppenwechsel für die betroffenen Beamten erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und wegen der abweichenden Dienstzeiten in der neuen Dienstgruppe auch auf ihre private Lebensgestaltung haben könne, lässt ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, unberücksichtigt. Ohne Zweifel kann auch die hier in Rede stehende Maßnahme die Interessen der betroffenen Beamten berühren, wie der Antragsteller im Einzelnen geschildert hat, wobei die im konkreten Fall besonders belastende Veränderung der Dienstzeiten kurz vor Weihnachten und dem Jahreswechsel schon wegen der abstrakten Antragstellung außer Betracht zu bleiben haben. Allein der Umstand, dass der Betroffene mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten muss und der Vorgesetzte wechselt, begründet nach den vorstehenden Ausführungen mangels Veränderung des Aufgabenbereichs ebenfalls nicht den Tatbestand der Umsetzung. Dass der Beamte keinen Anspruch auf einen bestimmten Erstbeurteiler hat, räumt der Antragsteller selbst ein.
38Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
39Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.