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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 913/21

Datum:
29.11.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 913/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1129.1E913.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1796/21
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens Auffangwert kleiner Gesamtstatus
Normen:
VwGO §123 Abs.1 Satz1; GKG §52 Abs.2; GKG §52 Abs.6; GKG §53 Abs.2 Nr.1
Leitsätze:

Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem – allerdings vollen – Auffangwert zu bewerten.

Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit oder neben dem Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht, weil er offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran hat, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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