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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 665/21

Datum:
16.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 665/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.1E665.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4019/16
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 4019/16 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juni 2021 ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Dem Vorbringen in den Eingaben vom 16. Juli 2021 und vom 21. Juli 2021 lässt sich kein konkreter inhaltlicher Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
 

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