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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 1600/16 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 29. Juni 2021 und damit auch auf die Gründe des darin zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen "vom 29. März 2016– 1 B 213/16 –" (richtig: 1 B 290/16) dargelegt, dass nichts für die Annahme spreche, die in der Verordnung des den Kläger behandelnden Arztes vom 30. November 2015 genannten Beschwerden seien ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf den Dienstunfall zurückzuführen. Gründe, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen vom 18. Juli 2021 und vom 21. Juli 2021 lässt sich kein konkreter inhaltlicher Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.