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Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht überschritten wird. Nach dieser Vorschrift setzt eine Streitwertbeschwerdevoraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch die verfahrensgegenständliche Streitwertfestsetzung nicht beschwert, da sie keine streitwertabhängigen Kosten geltend machen kann. Sie kann keine Rechtsanwaltsgebühren, die in ihrer Höhe vom Streitwert abhängen, als Kosten vollstrecken, da sie anwaltlich nicht vertreten war. Gegebenenfalls in Betracht kommende Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ggfs. nach der Pauschale gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 GKG i. V. m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sind streitwertunabhängig.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.